Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Gemäß § 34 SGB II
können Hilfebedüftige, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihre Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, herbeigeführt haben, zu einer Erstattung der gezahlten Leistungen verpflichtet werden. Gleiches gilt, wenn sie die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes so herbeigeführt haben.
Die Kostenerstattungsverpflichtung geht auf die Erben über. Sie erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Wenn Ihr Bruder also die Hilfsbdürftigkeit schuldhaft herbeigeführt hat, kann die Tochter zur Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
§ 35 Abs. 2 SGB schränkt ein, dass der Ersatzanspruch nicht geltend zu machen ist
- soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 € liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat
- soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Ob bei Ihrer Nichte eine besondere Härte vorliegt, kann ich nicht abschließend beurteilen. Jedoch sieht es danach aus, weil Ihre Nichte sich selbst finanziert und durch die Rückzahlung sehr belastet werden würde.
Wenn Ihr Bruder nicht mehr als EUR 1700,00 an Leistungen erhalten hat, gibt es keine Rückzahlungspflicht, § 35 Abs. 1 SGB II
.
2.Ihre Vereinbarung reicht aus, wenn Sie sich absichern wollen, dass nach der Beerdigung die Nichte nicht sagen kann, sie hätte eine andere Art der Bestattung gewollt. Darüber hinaus wird mit dieser Vereinbarung nichts weiter abgesichert. Die Kosten für die Beerdigung tragen die Erben und wenn es solche nicht gibt, die nächsten Verwandten, sprich Ihre Nichte aber auch Sie, wenn Ihre Nichte nicht leistungsfähig ist. Es ist also nicht richtig, dass Ihre Nichte allein verpflichtet ist.
3.Sie können die Wohnung leerräumen, dafür muss Ihre Nichte das Erbe nicht angenommen haben. Darin liegt eine Fürsorgemaßnahme und keine konkludente Annahme der Erbschaft. Jedoch muss sich Ihre Nichte bewußt sein, dass es soetwas wie eine konkludente Annahme gibt. Die Wohnung können Sie innerhalb eines Monats nach der Kenntnis vom Tod Ihres Bruders kündigen, hier besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, § 580 BGB
.
4.Private Schulner können von Ihrer Nicht die Schulden fordern. Ihre Nichte kann aber ihre Haftung begrenzen auf den vorhandenen Nachlass, wenn sie ein Nachlassverzeichnis erstellt, indem sämtliche Nachlasswerte aufgeführt sind. Dieses reicht sie beim NL-Gericht ein.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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11.11.2006
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09:53
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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