Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie haben ein Ehegattenerbrecht gem. § 1931 BGB
. Insofern steht Ihnen im Falle der Ehe in Zugewinngemeinschaft schon die Hälfte des Erbes und die Hälfte des Anteils der Mutter Ihres verstorbenen Mannes zu. Dies haben Sie aber selbst bereits richtig ausgerechnet.
Die Mutter Ihres Mannes gehört zu den Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB
. Wenn seine Mutter das Erbe ausschlägt, wird sie so behandelt, als ob sie zum Zeitpunkt seines Todes nicht gelebt hätte. D.h. die Erben Ihres Mannes wären dann seine Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung). Insofern wäre normalerweise die Schwester der Schwiegermuttet der gesetzliche Erbe Ihres Ehemannes.
Dem schiebt aber § 1931 Abs. 2 BGB
einen Riegel vor. Zwar muss der überlebende Ehegatte das Erbe mit den Erben dritter Ordnung teilen, allerdings nur bis zu den Großeltern des verstorbenen Ehegatten (Eltern der Schwiegermutter). Die Abkömlinge der Großeltern werden nicht berücksichtigt (vgl. Werner in Staudinger, § 1931 Rn. 23).
Fazit: Im Ergebnis sind Sie Alleinerbin, wenn Ihre Schwiegermutter das Erbe ausschlägt und die Großeltern Ihres Ehemannes nicht mehr leben (wovon ich stark ausgehe).
Beachten Sie, dass das Erbe zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt, innerhalb einer Frist von 6 Wochen wirksam ausgeschlagen werden muss.
2. Es könnte eine Erbschaftssteuer auf Sie zukommen. Als Ehegatte des verstorbenen haben Sie aber einen steuerfreien Betrag i.H.v. 500.000 €, § 15 Abs. 1 Nr. 1
, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
.
Übersteigt der Wert des Gesamterbes diesen Betrag nicht, brauchen Sie auch keine Steuer zu zahlen.
Für den Wert der ausgeschlagenen Erbes müssten Sie erst dann Steuer zahlen, wenn der Gesamtwert den Freibetrag übersteigen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.06.2016
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12:02
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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