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Formwechsel von der KG in eine GbR

11. Januar 2017 09:30 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie kann eine bestehende Kommanditgesellschaft (KG) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt werden?

Es ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich und es muss ein Gesellschafterbeschluss über die Änderung der Rechtsform gefasst werden. Ein Notar muss die Löschung der KG im Handelsregister beantragen. Danach müssen das Finanzamt, das Gewerbeamt und die Vertragspartner über die Änderung informiert werden. Es wird empfohlen, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Guten Tag,
wir möchten eine bestehende KG künftig als GbR weiterführen, dh. der Geschäftsbetrieb soll unverändert fortbestehen.
Was ist hier zu veranlassen? Löschung im Handelsregister? Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrags?
Für grundsätzliche Informationen wäre ich dankbar.
VG

11. Januar 2017 | 12:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Für die Umwandldung in einer GbR ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrag (Satzung) erforderlich. Hierbei ist vorab zu klären, ob die Kommanditisten als vollhaftende Gesellschafter in der GbR auftreten.

2. Mit der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist auch ein Gesellschafterbeschluss über die Änderung der Rechtsform zu fassen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Umwandlung unter Änderung der Rechtsform handelt und nicht die bestehende KG beendet und eine neue GbR gegründet wird, da dies steuerlich nachteilig ist.

3. Im Rahmen der Umwandlung bedarf es der Beauftragung eines Notars, da dieser die Löschung der KG im Handelsregister beantragen muss.

4. Im Nachgang sind dann das Finanzamt, das Gewerbeamt sowie die Vertragspartner über die Änderung der Rechtsform zu informieren.

5. Im Rahmen der Umwandlung empfehle ich rein vorsorglich eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit hier keine stillen Reserven aufgedeckt werden, insbesondere wenn Kommanditisten zu vollhaftenden Gesellschafter werden oder ausscheiden und sich ggfs. als stille Gesellschafter beteiligen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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