Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Erbauseinandersetzung erfordert eine Einigung zwischen den beiden Schwestern. B wird A nicht zwingen können, ihren Anteil für 240.000 € zu verkaufen. Das Angebot des Dritten zeigt, dass A für ihren Anteil an der Immobilie einen höheren Erlös erzielen kann. Eine Verpflichtung, die Erbauseinandersetzung auf der Basis des Gutachtens zu betreiben, besteht nicht.
Andererseits kann A die B auch nicht zwingen, einem Verkauf an einen Dritten zuzustimmen.
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, bleibt nur die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu betreiben und ggf. selber mitzubieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Was kann A tun (auch rechtliche Möglichkeiten), um B, die eindeutig erklärt hat, das Haus selbst bewohnen zu wollen, zur Zahlung der Hälfte des Marktpreises zu bewegen (257.500 Euro)?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Möglichkeit, B zur Zahlung zu zwingen, gibt es nicht. A kann versuchen, B davon zu überzeugen, dass ein höherer Wert als im Gutachten ausgewiesen ist, offenbar auf dem Markt erzielt werden kann.
Wenn B das nicht akzeptiert, kann A nur die Versteigerung beantragen und darauf hoffen, dass dies entweder B zum Einlenken bewegt (da sie das Haus ja behalten möchte) oder dass eine Versteigerung zu einem entsprechenden Erlös führt.
Da eine Versteigerung jedoch stets Kosten verursacht, langwierig ist und der Ausgang nicht vorhersehbar ist, könnte A auch überlegen, ob eine Verständigung auf einen Betrag zwischen den beiden Werten in Betracht kommt und B ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel