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Erbengemeinschaft auflösen

| 28. Juni 2010 18:36 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich lebe mit meiner Schwester in einer Ebengemeinschaft und habe folgende Frage und Problematik.

Wir haben eine GBR mit jeweils 50% Anteil.
Nun soll die Erbengemeinschaft aufgelöst werden, im gegenseitigen
Einvernehmen. Wir haben vor ein paar Jahren, gemeinsam mit
einer Grundschuld für eine Immobilie, für ein Darlehen für die GmbH
meines Mannes gebürgt. Meine Schwester möchte sich Ihren Anteil
nun auszahlen lassen, d.h. die Bürgschaft für meinen Mann von mir
ausgezahlt bekommen. Ich würde die Immobilie, zusammen mit einer anderen Immbolie, gerne verkaufen und den Erlös, abzgl.der
Hypotheken, auszahlen lassen.
Was kann ich nun machen??
Muß ich auf die Forderung meiner Schwester, sie bekommt die
schuldenfreie Immobilie, ich die belastete Immoilie zzgl 50.000€,
die ich an sie zahlen soll, eingehen??
Gibt es eine rechtliche Handhabung?? Sie hat die Grundschuld, ohne Vertrag oder Forderung vorm Notar mit mir zusammen unterschrieben.
Muß ich mir einen Anwalt nehmen?? Als Antwort auf Ihren Anwalt!

Wie habe ich mich zu verhalten??

Danke für Ihre Antwort
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


28. Juni 2010 | 19:55

Antwort

von


(13)
Marktstr. 45
07407 Rudolstadt
Tel: 0 36 72/41 23 41
Web: https://www.rechtsanwaelte-rudolstadt.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft im gegenseitgen Einvernehmen der Erben, d. h. durch einen Vertrag der Erben aufgelöst werden. Hier sollten Sie darauf achten, dass bei der Aufteilung Ihre Erbquote hinreichend Beachtung findet.

Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie mit Ihrer Schwester gemeinsam Erben geworden sind, sodass in dieser Konstellation von einer Erbquote von jeweils 1/2 auszugehen ist. Ferner gehe ich davon aus, dass die Gbh bzw. GmbH mitvererbt wurden, ebenso wie die erwähnten Grundstücke mit Ihren Belastungen.

Verteilt wird grundsätzlich das was nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten, etwaig vom Erblasser herrührende Schulden) übrig bleibt und dann entsprechend der Erbquote.

Soweit Sie nun mitteilen, dass Ihre Schwester sich Ihren Erbanteil auszahlen lassen will, ist das grundsätzlich ebenfalls möglich. Allerdings erscheint mir die Vorstellung Ihrer Schwester, dass diese eine schuldenfreie Immobilie erhält, Sie dagegen eine belastete und weiterhin noch 50.000 € an Ihre Schwester zahlen sollen, nicht ausgeglichen zu Ihren Lasten. Sowohl Sie als auch Ihre Schwester sind zu gleichen Teilen sowohl am Vermögen wie auch an den Schulden des Erblassers zu beteiligen.

Da hier scheinbar gesellschaftsrechtliche Bezüge bestehen - Sie sprechen von einer GbR und einer GmbH - und des weiteren Grundstücke sowie deren Belastungen ausgeglichen werden sollen bzw. müssen, ist dringend dazu zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier scheint es auf jeden Fall angebracht, dass der konkrete Sachverhalt von einem Anwalt im Detail geprüft wird und mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der Verteilung besprochen werden.

Dies gilt umso mehr, wenn wie Sie schreiben auf der Gegenseite schon ein Anwalt tätig ist.

Ein seriöser konkreter Vorschlag wie hier eine Ihren Interessen gerecht werdende Verteilung erfolgen könnte, bedarf wie erläutert der genauen Prüfung des gesamten Erbfalls.



Rechtsanwalt Jörg Braun, Dipl.-Jur.
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2010 | 07:47

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