Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beanworte ich wie folgt.
Den Erben steht die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB
).
§ 2038 Abs. 1 S. 2
, 1. Halbsatz BGB: "Jeder ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind [.]"
Die ordnungsgemäße Verwaltung bestimmt sich danach, wie ein vernünftiger, wirtschaftlich denkende Mansch sich verhalten würde (Palandt/ Edenhofer BGB § 2038
, Rdnr. 6; BGH NJW 1965, 862
).
§ 2038 Abs. 2 S. 1 BGB
verweist auf § 745 BGB
.
§ 745 Abs. 1 S. 1 BGB
: "Durch Mehrheit kann eine [...] ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden."
In Ihrem Fall kommt es ganz konkret darauf an, ob die von Ihnen gewünschte Regelung wirtschaftlich vernünftig bzw. das jetzige Vorgehen unvernünftig ist.
1.
Sie können Ihre Forderung durchsetzen, indem Sie eine Stimmenmehrheit für die Änderung erreichen.
2.
Es genügt die einfache Mehrheit.
3.
Sie könnten die anderen Mitglieder auf Zustimmung verklagen oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB
).
4.
Das Zurückhalten von Zahlungen ist nicht anzuraten, weil die Miterben Sie klagweise in Anspruch nehmen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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