Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die mehreren Erben organisiert das BGB als Gesamthandgemeinschaft, an jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist (§ 1922 Abs. 2 BGB
). Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf eine Auseinandersetzung angelegt. Wenn diese aber nicht auseinandergesetzt wird bzw. soll, muss der Nachlass trotzdem sinnvoll verwaltet werden.
Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt.
Für die Verwaltung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip nach § 2038 Abs. 2 BGB
.
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Teile. Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls Klageweise durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss.
Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde.
Auf wessen Konto das Geld eingezahlt wird und wer die Nachlassgegenstände verwaltet sind Maßnahmen, die darunter fallen.
Sie sollten die Miterben anschreiben und eine neue Regelung vorschlagen. Wenn der "stille" Erbe nicht dagegen abstimmt, wird die andere Miterbe eine neue Regelung nicht verhindern können. Sonst müssten Sie die beiden Miterben auf Zustimmung verklagen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht