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Erbengemeinschaft Fischereirecht(e)

14. Januar 2011 19:48 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich heute mit folgendem "Problem" an einen Juristen:

1.Die Erbengemeinschaft besteht aus drei Personen (50/25/25%), davon besitze ich 50%.
Das Fischereirecht wird seit Generationen weitervererbt, einen Ausstieg wünsche ich nicht.

2.Die Abrechnung der jährlichen Pachtzinsen wird vom Sohn einer Miterbin verwaltet (der Sohn wurde von der Mutter schriftlich beauftragt, sie in allen Rechtslagen zu vertreten). Er steht jedoch nicht im Grundbuch noch im Fischereigrundbuchblatt, sondern nur seine Mutter, ein Miterbe und ich. Nun ist es so, dass deren Sohn mit der Verwaltung unserer Pacht und der jährlichen Abrechnung immer Zeit schindet. Ich komme mir vor wie ein Bittsteller um zu meinem Recht bzw. zu meinem Geld zu kommen. Anrufe werden weitergeleitet, Anrufe auf AB, e-mails, Besuche bei ihm zu Hause u.s.w. werden von seiner Familie geblockt. Wenn ich ihn darauf anspreche, dass mir das System der Abrechnung nicht gefällt, werde ich angeschrien oder werde vertröstet. Das Geld der Erbengemeinschaft geht auf ein privates Konto der Miterbin, deren vorgenannter Sohn auch die Rechnungen an die Pächter stellt. Die Rechnungen der Pächter werden auch nicht pünktlich (zum Jahresanfang) versendet, sondern das kann mal bis Mitte des Jahres dauern. Monatelang liegt auf diesem Privatkonto das Geld und ich muss den Bittsteller machen. Auch habe ich immer wieder Schwierigkeiten mit der Finanzbehörde, dann als Selbständige muss ich meine Steuern bis Mitte des laufenden Jahres abgegeben haben. Ich möchte eine Änderung in der Vorgehensweise der Abrechnung und der Kontoführung vornehmen. Der weitere Miterbe steht dem Ganzen neutral und geschmacklos gegenüber, Hauptsache Geld fließt.
Gibt es denn keinen § im Erbgesetz der vorschreibt, wann die Einnahmen und die Abrechnung verteilt werden (müssen).

Wie kann ich die Sache angehen ? Ist es rechtens, wenn das Geld der Pächter auf ein Privatkonto eingezahlt wird, das eigentlich der Erbengemeinschaft zusteht ? Wie ist es mit den Zinsen und deren Aufteilung ?

Um einen reibungslosen Ablauf in die Abrechnung zu bekommen, würde ich gerne die Abrechnung selbst übernehmen.

Für Ihre Bemühungen darf ich mich bereits heute bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

14. Januar 2011 | 20:19

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Die mehreren Erben organisiert das BGB als Gesamthandgemeinschaft, an jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil beteiligt ist (§ 1922 Abs. 2 BGB ). Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft auf eine Auseinandersetzung angelegt. Wenn diese aber nicht auseinandergesetzt wird bzw. soll, muss der Nachlass trotzdem sinnvoll verwaltet werden.

Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses, gleichgültig, ob es sich um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt.

Für die Verwaltung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip nach § 2038 Abs. 2 BGB .

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können von den Miterben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Stimmen berechnen sich nach der Größe der Teile. Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls Klageweise durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss.
Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde.

Auf wessen Konto das Geld eingezahlt wird und wer die Nachlassgegenstände verwaltet sind Maßnahmen, die darunter fallen.

Sie sollten die Miterben anschreiben und eine neue Regelung vorschlagen. Wenn der "stille" Erbe nicht dagegen abstimmt, wird die andere Miterbe eine neue Regelung nicht verhindern können. Sonst müssten Sie die beiden Miterben auf Zustimmung verklagen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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