Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Guthaben erben werden alle berechtigten Hinterbliebenen unabhängig davon, ob diese Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland oder sonst wo in der Welt haben. Es entsteht dann eine Erbengemeinschaft mit allen Erben im EU Aus- und Inland /Deutschland.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (§ 2038 BGB und § 2040 BGB)
Für die Verwaltung der Bankkonten bzw. um auf diese Zugriff zu erhalten, wären folgende Möglichkeiten denkbar:
Der Verstorbene erlässt noch zu Lebzeiten eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt und setzt damit einen oder mehrere Erben gemeinschaftlich für die Verwaltung bzw. als Kontoberechtigten ein.
Der Verstorbene bestimmt direkt einen Kontoberechtigten bei der Bank.
Oder für den Fall des bereits erfolgten Ablebens, einigen sich die Erben/Erbengemeinschaft auf einen Bevollmächtigten / Vertreter.
Nach dem Ableben ist ohne eine Einigung zwischen den Erben ansonsten kaum ein Zugriff möglich. In diesem Fall muss dann gff. vor Gericht geklagt werden. Im Ernstfall bleibt daher demjenigen Erben, der eine nachlassbezogene Maßnahme durchführen will, für die zumindest ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist, daher nur der Weg vor die Gerichte. Er muss denjenigen Miterben, die sich nicht an der Verwaltung beteiligen wollen, auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme verklagen. Gewinnt der klagende Erbe den Prozess, dann ersetzt das Urteil nach § 894 ZPO die Zustimmung des sich verweigernden Erben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11.11.2021
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02:03
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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