Sehr geehrter Rechtssuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Bei einer Erbengemeinschaft gilt der Grundsatz, dass die Erben über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können. Wie Sie selbst schon leidvoll festgestellt haben, macht das den Nachlass an sich sehr schwerfällig. Sinn ist allerdings, der Schutz jedes Miterben. Will somit der Erbe A nicht an einen bestimmten Käufer oder zu einem bestimmten Zeitpukt vekaufen, so kann er hierzu zunächst nicht gezwungen werden.
Er hat lediglich die Verpflichtung, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Wenn er dies nicht tut, ist ein Miterbe lediglich befugt, alleine Maßnahmen zur Notverwaltung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu gehört allerdings nicht der Verkauf eines Grundstücks.
Ihnen bleibt lediglich der Antrag auf Nachlassauseinandersetzung, allderdings besteht auch ein Anspruch auf teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich nicht. (in Ihrem Fall nur hinsichtlich des Grundstücks) Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann aber u.U. eine Teilauseinandersetzung verlangt werden.
Bei Grundstücken erfolgt die Auseinandersetzung durch Teilungsversteigerung. Dies ist aber sicherlich auch nicht das Mittel, dass Sie bevorzugen.
Ich kann Ihnen hier nur empfehlen, sich auch in diesem Punkt anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es geht hier einfach um zu viel und das Erbrecht ist zu kompliziert um sich als Laie alleine zurecht zuf finden. Bitte wenden Sie sich deshalb in jedem Fall an Ihren Rechtsanwalt.
2. Ich würde mich in diesem Punkt auch an das Kreditinstitut wenden, die die Auszahlung vorgenommen haben. Auch hier gilt die Regel, dass Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen dürfen. Die Auszahlung hätte damit Ihrer Zustimmung bedurft. (Hierbei gehe ich davon aus, dass das Konto als Konto der Erbengemeinschaft bezeichnet ist)
A hat damit als Nichtberechtigter verfügt, weshalb die Verfügung unwirksam ist. Um das Geld sofort wieder zurück zuerhalten, ist der von Ihnen vorgeschlagene Weg zunächst die einzige Möglichkeit. Zu denken wäre hier auch noch an strafrechtliche Konsequenzen, aber ich weiß nicht, inwieweit dies in Ihrer Angelegenheit förderlich ist. In jedem Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes und natürlich auch auf Tragung des Zinsverlustes, was Sie allerdings durchsetzen müssen.
Eine andere Möglichkeit ist auch die Anrechnung auf den Auszahlungesanspruch von A, wenn es denn einen gibt.
Bitte sorgen Sie in jedem Fall dafür, dass zukünftig solche Verfügungen nicht mehr stattfinden. (Sollte es sich um ein oder -Konto handeln, sollte es in ein und-Konto umgewandelt werden) Machen Sie dies der Bank gegenüber deutlich, die macht sich auch schadensersatzpflichtig.
3. Außer sich an die zuständige RA-Kammer zu wenden, sehe ich leider keine Möglichkeit gegen den RA vorzugehen.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg, starke Neven und Durchhaltevermögen. Erbauseinandersetzungen ziehen leider immer viel Leid nach sich. Bitte wenden Sie sich unbedingt an Ihren RA.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hülsemann,
besten Dank für Ihre Antwort.
Leider haben Sie darin nur meine Informationen hinsichtlich der Möglichkeiten von B in der internen Auseinandersetzung bestätigen können: ich hoffte, ich hätte irgendwas beim STudium der relevanten Paragraphen im Erbrecht falsch interpretiert oder übersehen. Dem ist aber leider nicht so, da Sie voll meine Einschätzung als Nicht- Jurist teilen.
Eine Frage hätte ich allerdings noch und wäre um eine Antwort dankbar, bevor ich mich mit in mühseeliger Arbeit mit dem Sachgebiet "Strafrecht" auseinandersetzen muß:
Nicht das B tatsächlich sofort vorhat, strafrechtliche Konsequenzen gegen A hinsichtlich der unbefugten Entnahme von GEld aus dem GEmeinschaftskonto einzuleiten.
Dennoch möchte B gerne wissen, welcher Straftatbestand vorliegt und wie eine strafrechtliche Verfolgung auszusehen hat. Reicht eine Anzeige von B bei der Polizei aus oder hat sich B an ein GEricht zu wenden, wenn ja, an welches.
Kann B diese Schritte auch tun, ohne anwaltlich vertreten zu sein. Was ist mit anfallenden Kosten?
Herzlichen Dank im voraus für eine Antwort,
mit den besten Wünschen für das Neue Jahr 2006
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bin leider auch keine Strafrechtlerin, so dass ich Ihnen nur sehr rudimentär Antwort geben kann.
Sie können eine Anzeige bei der Polizei stellen. Der Straftatbestand wäre die Untreue. Hierzu brauchen Sie keinen RA. Die Polizei gibt den Fall dann an die Staatsanwaltschaft weiter und die prüft ob ein Verfahren eröffnet wird.
Die Anzeige bei der Polizei kostet meines Wissens nichts. Bitte fragen Sie aber dort lieber nach, die Beamten können IHnen sicher Auskunft erteilen.
Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg. Hoffentlich findet sich noch ein gutes Ende.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin