Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Mietzahlung besteht nicht, da kein Mietvertrag geschlossen wurde. Die alleinige Nutzung der Wohnung durch Ihre Nichte begründet keinen konkludenten Mietvertrag, so daß ein Anspruch auf Mietzahlung nach § 535 BGB
ausscheidet.
Ein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB
gegen die Nichte scheidet auch aus, denn als Miterbenin nutzt sie die Wohnung nicht ohne Rechtsgrund.
Es könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus §§ 2038
, 743
, 745
, 746
, 748 BGB
ergeben. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Entscheidung gibt, wenn ein Teilhaber ein in Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur vor, wenn den/dem Miterben der Mitgebrauch hartnäckig verweigert wird oder eine Regelung der Erbengemeinschaft gem. § 745 Abs. 2 BGB
getroffen wurde.
Da Sie die Wohnung selbst nicht nutzen möchten, sehe ich hier keine Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
Sie können allerdings die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Wenn der freihändige Verkauf der Wohnung daran scheitert, daß kein Käufer gefunden wird, weil die Nichte den Verkauf torpediert, bleibt als letzte Möglichkeit die gerichtliche Teilungsversteigerung. Diese können Sie veranlassen, mit der Folge, daß nach Einholung eines Wertgutachtens die Wohnung zwangsversteigert wird. In der Regel liegen die dadurch erzielten Erlöse aber erheblich unter den Beträgen, die durch einen freihändigen Verkauf erzielt werden können, so daß eine Teilungsversteigerung auch nicht im Sinne der Nichte stehen wird.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen und Ihrer Nichte mittels anwaltlichem Schreiben die Rechtslage und die drohende Möglichkeit einer Teilungsversteigerung vor Augen zu führen, wenn sie nicht kooperiert. Damit werden Sie dann wohl den wunden Punkt der Nichte (und ihres Vaters) treffen: Geld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es bleiben die nachfolgenden Fragen offen:
• was kann ich gegen die „Verwahrlosung" des Hauses und insbesondere des Grundstückes tun? Bleibt mir nur die Beauftragung z.B. eines Gärtners auf dessen Kosten ich dann auch sitzen bleibe ? Ich hatte bereits einen beauftragt, den meine Nichte aber wieder abgesagt hat, weil sie meinte, sie kriege das alleine in den Griff, was mitnichten der Fall ist.
• Wie sieht es mit ihren Nebenkosten aus ? Die werden weiterhin monatlich dem gemeinsamen Konto belastet. Ich bin nicht länger bereit, diese zu tragen
• Kann ich als Miteigentümer des Hauses dem Makler erlauben, das Haus auch in der Abwesenheit meiner Nichte zu betreten, so dass Besichtigungen möglich sind ?
• Ich vermute mal, dass es sogar Strategie ihres Vaters ist, in die Zwangsversteigerung zu gehen, damit diese das Haus zum Schnäppchen erstehen. Ist dieses irgendwie zu verhindern, wenn es tatsächlich zu einer Versteigerung kommen sollte ?
Die Kosten für die Pflege des Hauses und des Gartens sind von der Erbengemeinschaft gemeinsam zu tragen - Sie müssen sich daran also beteiligen. Die Kosten sind dann intern anteilig zu verteilen. Das gilt auch für die Nebenkosten, die ebenfalls anteilig zu bezahlen sind.
Natürlich können Sie mit dem Makler das Haus in Abwesenheit der Nichte betreten. Sie sind schließlich Miteigentümer.
Sie werden es nicht verhindern können, daß Ihr Schwager das Haus im Rahmen einer Zwangsversteigerung günstig ersteigert. Das wird er natürlich nur können, wenn niemand den Preis hochtreibt.