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Erbengemeinschaft

| 28. April 2010 07:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Hallo!!

Mein Mann ist seit April 2006 mit seinen Geschwistern ( Bruder Und Schwester ) in einer Erbengemeinschaft.
Dazu wohnen wir 600km entfernt von unserer Heimatstadt.
Was damals die Versicherung ausgezahlt hat wurde durch 3 geteilt es gab keine einwende.
Nun geht es um das Wochenendhaus, steht auf Pachtland.
Es wurde von Anfang an gesagt, dass es zum Verkauf steht.
Keiner konnte wissen das es so schwierig wird ein Käufer zu finden. 2007 fing der Sohn seines Bruders an Interesse zubekommen er wohnte 2-3 Monate darin. Das war uns egal, da wir in der Zeit uns nicht mit der Pflege besonders um den Garten kümmern mussten.
Im Sinne wir haben weiter gezahlt Pacht, Strom, Wasser usw. er konnte sich da auf halten und dafür hält er den Garten in Schuss.
2008 erfuhr mein Mann und seine Schwester durch ein Telefonat des Bruders das sein Sohn alles aus dem Haus raus gerissen hat aber wirklich alles( Möbel,Einbauschrank,Küchenschränke, Holzverkleidungen an den Wänden, sogar der Ofen im Wohnzimmer) bis aufs Bad.Angeblich hat es gestunken und alles war gamlich, das stimmt nicht da wir 2 Monate vorher eine Woche draus sen verbrachten. Mein Mann sagte nur das Haus steht zum Verkauf wir waren uns einig das wir kein Geld Investieren.
Sein Bruder sagte ihm das er es sein Sohn auch gesagt habe und das er dies allein Finanzieren muss und findet sich ein Käufer ist es weg.
2009 kam es zur Aussprache zwischen den Geschwistern, sein Bruder wollte nix mehr davon wissen das alles sein Sohn für die Materialkosten auf kommt. Auch sagte er, bekommt sein Sohn nicht sein Geld erstattet wenn es zum Verkauf kommt bleibt alles so wie es ist sprich es bleibt ein Haus was nicht genutzt werden kann zurück.
Der Bruder schlug vor es wird nicht mehr als 1000€ investiert. Mein Mann und seine Schwester waren nicht damit einverstanden und stimmten den nicht zu. eine Woche später sagte der Bruder ihr habt doch zu gestimmt.

Seit dem ist da Baustelle, der Sohn hat lediglich die Wände im Wohnzimmer und Flur verputzt.

So das ende vom Lied.
Wir haben einen Käufer, am Samstag soll die Übergabe sein.
Mein Mann und ich fahren deswegen hin.
Für 3000,- € wird das Haus verkauft alle drei sind damit einverstanden Hauptsache es ist verkauft, nun macht der Bruder wieder Probleme er ist nicht mit der Geld Verteilung einverstanden.
Er sollte 1500 bekommen darin wären die kosten die sein Sohn für Materialien aus gegeben hat enthalten ( wurde von mein Mann und seiner Schwester so beschlossen damit endlich Ruhe ist ), die Schwester 1000€ und mein Mann 500€ ( mein Mann ist auch bereit komplett zu verzichten).
Sein Bruder möchte 2000€ er sieht nicht ein das seine Schwester 1000€ bekommen soll.
Offensichtlich war, das der Sohn alles im Eigeninteresse und alles nach seinen Vorstellungen haben wollte aber abkaufen oder übernehmen wollte er es nicht also nutzen ja zahlen ( pacht usw. ) nicht

So nun meine Fragen

1. Was ist wenn der Bruder nicht unterschreibt, was er ja schon androhte. Zählt da die Mehrheit der Erbgemeinschaft.

2. Der Bruder hätte sich angeblich schon mit seinen Anwalt in Verbindung gesetzt. Er wurde auch die Kosten für die Pflege sprich die Arbeitsstunden die er und sein Sohn geleistet haben einklagen.
( Immer wenn wir vor Ort waren sind wir hin gefahren und haben auch gemacht Rasen mähen usw. ). es hat ihn doch keiner drum gebeten.

ich bedanke mich im vor raus schon mal und entschuldige mich für manche Satzbildung, ich so fertig mit den Nerven.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Fragen anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich hoffe ich habe Sie in den einzelnen Punkten richtig verstanden, falls nicht können Sie gerne mit der Nachfrageoption mögliche Mißverständnisse aufklären.

1. Da Ihr Mann und seine Geschwister eine Erbengemeinschaft bilden, gehören dieser alle Vermögenswerte gemeinsam, so dass auch nur gemeinsam darüber verfügt werden kann. Stimmt der Bruder Ihres Mannes also einem Verkauf nicht zu, kann das Haus nicht verkauft werden. Falls immernoch keine Einigung zu Stande kommt kann eine Teilung dann nur im Rahmen einer Teilungsversteigerung stattfinden, allerdings dürfte sich dies bei den im Raum stehenden Werten nicht lohnen, da die Kosten den Erlös aufzehren würden.


2. Stimmt der Bruder Ihres Mannes einem Verkauf zu, wird grundsätzlich nach Erbteilen der Erlös verteilt, ich nehme an jeweils zu einem Drittel in Ihrem Fall. Allerdings könnten tatsächlich Aufwendungen für die "Pflege" des Erbes erstattungsfähig sein, sofern diese notwendig waren und im Sinne aller Erben. Die größte Schwierigkeit des Bruders Ihres Mannes wäre dann sicherlich den Aufwand für die Pflege konkret dem Grunde und der Höhe nach zu belegen.


Abschließend sei noch angemerkt, dass eine gütliche Einigung schon auf Grund der Werte angezeigt ist. Die Streitigkeit mit den von Ihnen genannten Werten über Anwälte oder Gerichte auszuweiten würde den zu erwartenden Erlös bei weitem aufzehren, wahrscheinlich wären die Kosten sogar höher als der Erlös.

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2010 | 10:05

Danke hat uns weiter geholfen.
Eine Frage noch was ist wenn mein Mann und seine Schwester auf die 3000,-€ verzichten und den Bruder das Geld geben. Kann er dennoch Geld für die Pflege ein klagen, er sagte es wären um die 10000 € auf drei Jahre gerechnet die er und sein Sohn an Stunden geleistet haben.
Darunter Stunden wie rausreißen der Wohnräume oder im Garten irgend welche Mauern ziehen was quatsch ist und wir nicht wollten.
Auch zahlen wir jährlich für ein Wochenendhaus was nicht nutzbar ist nur das Bad funktionstüchtig ist.
Wäre sehr lieb darauf noch eine Antwort zu bekommen.
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2010 | 12:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Nachfrage, auch wenn es sich um eine neue Frage handelt, wie folgt beantworten:

Falls Ihr Mann und seine Schwester auf den Erlös verzichten wollen, sollte unbedingt in die Vereinbarung aufgenommen werden, dass damit auf die Ansprüche des Bruders und des Sohnes des Bruders verzichtet wird. Anderenfalls wäre es möglich, vorausgesetzt die Gegenseite kann den Aufwand beweisen und nachweisen dass dieser notwendig war, dass der Betrag nach dem Verzicht noch gesondert geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist zwingend anzuraten eine Vereinbarung die obigen Punkten entspricht abzuschließen, bestenfalls unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 28. April 2010 | 10:02

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