Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. Ich verstehe die von D „gestellte Bedingung“ aus dem rechtlichen Kontext heraus so, dass tatsächlich die Anteile von A und B prozentual gleich bleiben und lediglich neu zugeordnet werden; mit anderen Worten, die Erbquote erhalten bleibt. Sinnvoller wäre die Bedingung formuliert gewesen, wenn Bezug genommen wäre auf die Quote.
2. Fraglich ist insoweit zunächst, ob auch eine erbrechtliche Auseinandersetzung unter die Klausel fällt, was vom Willen des Erblassers abhängt, der hier leider nicht abschließend ermittelt werden kann (Motive und ggf. Äußerungen). Allerdings dürfte bei geringfügigen Abweichungen kaum gewollt sein, dass einfache Messfehler zu der entsprechenden Forderung des D führen sollen (nach dem Erblasserwillen). Dies scheint er auch so zu sehen. Allerdings hängt dies natürlich davon ab, welche Folgen die Messfehler genau ergeben! Allerdings ließe sich eine entsprechende Verfügung nachträglich auch durch eine begrenzte Rückübertragung von Flächen zur Not bewirken.
3. Soweit eine Werterhöhung vorliegt, wäre diese aufgrund der „Aufwendungen“ im Rahmen einer ungerechtfertigten Bereicherung zu ersetzen. Bzgl. Grundsteuer und Versicherungen habe ich Zweifel, da diese Kosten als berechtigter Eigentümer entstanden sind und außerdem keine Bereicherung des D vorliegen würde, da dieser auch die Nutzungen des Grundstücks zu der Zeit nicht hatte.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Sehr geehrter Herr RA Hinrichs,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und vor allem für den Hinweis auf eine mögliche Rückübertragung, um einen "Messfehler" zu beheben.
Ich persönlich würde es eigentlich für besser halten, wenn D auch mir gegenüber und auch für seinen evtl. Rechtsnachfolger schriftlich bestätigt, dass er in der Auseinandersetzung keine Zuwiderhandlung gegen die Auflage sieht. Bisher ist dies ja nur gegenüber dem TV per email geschehen. Würde sich für eine solche Bestätigung nach Lage der Dinge in irgendeiner Weise ein Anspruch meinerseits herleiten lassen oder wäre dies nur vom "Goodwill" des D abhängig ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage. Ein derartiger Anspruch gegen den D besteht leider nicht. Außerdem sollten Sie ggf. aufpassen, keine schlafenden Hunde zu wecken! Vielleicht hilft ein Gespräch mit dem D, um seinen „Goodwill“ zu wecken. Sie können ja im Grunde nur auf einer deutlichen Bestätigung des Inhalts bestehen, was in der Email relativ formlos anerkannt wurde.
Hochachtungsvoll