Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Als Miterbe können Sie über Ihren Anteil an dem Nachlass verfügen. Ein solche Vertrag bedarf jedoch der notariellen Beurkundung, vgl. § 2033 BGB
.
Über Ihren Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen können Sie allerdings nicht verfügen.
Als Anteilsveräußerer behalten Sie aber Ihre Rechte und Pflichten aus Ihrer Miterbenstellung. Diese Rechtsstellung würden Sie also durch die Anteilsveräußerung nicht verlieren.
Vor diesem Hintergrund können Sie nach § 2042 BGB
die Auseinandersetzung verlangen.
Wenn hier eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung unter den Miterben nicht möglich ist, bleibt nur eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Leider sind sie auf Überschreiben oder Verzicht nicht eingegangen. Ihre Vorschläge sind langwierige Prozesse, die das Erbe durch mangelnde Unterhaltung schwerwiegend verschlechtert.
Ich hatte gehofft, daß es andere Möglichkeiten gäbe, wie Überschreiben oder Verzicht, wobei ich nicht weißt wie das funktioniert.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ein Erbverzichtsvertrag hätte mit dem Erblasser gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung geschlossen werden können und bedarf der notariellen Beurkundung.
Hinsichtlich des "Überschreibens" kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail. Weitere Kosten entstehen Ihnen hierdurch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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