Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Mit dem Tode des Vaters in 2003 tritt mangels Testamentes die gesetzliche Erbfolge ein. Somit entstand zu diesem Zeitpunkt nach deutschem Recht eine Erbengemeinschaft bestehend aus Ihnen als Ehefrau und den insgesamt vier Kindern.
Solange Sie als Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, sind Sie zu ½ an der Erbengemeinschaft beteiligt, wobei ¼ aus dem Erbrecht und ¼ aus dem Familienrecht als so genanntem „Zugewinnausgleichsabfindungsanspruch stammt.
Die übrige Hälfte der Beteiligung an der Erbengemeinschaft teilen sich die vier Kinder, so dass diese zu je 1/8 an der Erbengemeinschaft beteiligt sind.
Solange sich ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht zwecks Erbauseinander-setzung bei Ihnen meldet, bin ich der Meinung, dass Sie etwaiges Geld aus dem Nachlass für Ihren Sohn problemlos in Spanien anlegen können.
Sie schreiben selbst, dass wohl nach spanischem Recht unabhängig von der tatsächlichen Situation einer etwaigen Erbengemeinschaft das Geld des Nachlasses direkt an Sie als Mutter ausgezahlt wird.
Somit besteht für Sie die Möglichkeit mit dem Nachlass verteilungsmäßig zu verfügen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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