Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zunächst haben Sie insofern recht, als die bevollmächtigte Miterbin der Notarin das Honorar schuldet, weil nur sie diesen Notaren beauftragt hat. die Frage ist allerdings, ob die Erbengemeinschaft diese Kosten zu erstatten hat, weil erstens die Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht gehandelt hat und zweitens die Ausgaben sinnvoll bzw. notwendig für die Verwaltung und/oder Auseinandersetzung des Nachlasses waren.
Ob sich das ganze im Rahmen der Vollmacht bewegt hat, kann ich natürlich nicht abschließend sagen, weil ich in die Vollmachtsurkunde nicht kenne. Sofern hier einer der üblichen Vordrucke für Vorsorgevollmachten verwandt wurde kann man aber recht sicher davon ausgehen, dass dem so ist.
Eine ganz andere Frage ist, ob die Bevollmächtigte hier auch objektiv sinnvoll und im Interesse der Erbengemeinschaft gehandelt hat. Dies wäre dann der Fall, wenn die Ausgabenposten für die Notarin für die weitere Verwaltung oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sinnvoll bzw. notwendig gewesen wären.
Dies muss man differenziert betrachten. Ein Erbschein ist nicht in allen Fällen notwendig, sehr häufig allerdings schon. Ohne Erbschein oder ersatzweise notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll sind beispielsweise Grundbucheinträge nicht möglich, in vielen Fällen (nämlich ohne entsprechende Vollmacht über den Tod hinaus) kommt man ohne Erbschein auch bei Banken nicht weiter. Wenn hier einer dieser Fälle einschlägig ist, dann wird man die Kosten für den Erbschein auch als notwendig erachten können. In diesem Fall wären Sie auch ohne weiteres zur anteiligen Kostentrauung verpflichtet.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist hingegen in aller Regel nicht notwendig. Eine generelle Pflicht zu dessen Aufstellung gibt es nicht. Vielmehr gibt es in gewissen Fällen einen Anspruch bestimmter Nachlassgläubiger auf Erstellung eines solchen Verzeichnisses. Das betrifft in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten, unter Umständen auch Nachlassgläubiger im Falle eines Antrags auf Nachlassverwaltung. Von all diesen besonderen Situationen schreiben Sie hier aber nichts. Insofern gehe ich davon aus, dass dies auch nicht vorliegt. Daher sehe ich keinerlei vernünftigen Anlass für die Erstellung dieses notariellen Nachlassverzeichnisses.
Vielmehr dürfte es sich hier um einen Missbrauch der Vollmacht gehandelt haben, weswegen ich Ihnen nicht raten würde, diese Kosten zu begleichen.
Ansonsten erlauben Sie mir noch folgende Bemerkung:
In einer Antwort auf eine andere Frage in Ihrer Fallgestaltung hatte ich Ihnen bereits dringend ans Herz gelegt, diese Vollmacht zu widerrufen. Die Drohung mit der Beauftragung einer Nachlassverwaltung war nicht nur „sittenwidrig", sondern schlichtweg hanebüchene Unsinn. Wenn Sie und die anderen Erben in Zukunft vor derartigen Überraschungen sicher sein wollen, dann müssen Sie diese Vollmacht beenden. Das ist auch möglich, schlicht dadurch dass jeder der übrigen Miterben die Vollmacht widerruft und Rückgabe der Vollmachtsurkunde fordert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr Winkler, zunächst vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Nur zur Sicherheit – habe ich Sie richtig verstanden:
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Vorsorgevollmacht um den üblichen Vordruck handelt und darin die Erteilung von Untervollmachten definitiv ausgeschlossen wurde, aber „über den Tod hinaus" gilt, konnte die Bevollmächtigte ohne vorherige Information, ohne vorherige Begründung, ohne Zustimmung der Miterben und noch vor dem Vorliegen der Anerkennungen der Vollmacht durch die Miterben „Fremdleistungen" auf Kosten der Miterben „einkaufen" bevor überhaupt geklärt wurde, ob diese „Fremdleistungen" insgesamt oder einzelne davon notwendig oder sinnvoll sind, und wir Miterben quasi im Nachgang „beweisen" müssen, dass zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestand, einen Notar zu beauftragen?
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, Sie haben mich falsch verstanden.
Die Bevollmächtigte darf all das gerade NICHT. Dabei muss man das Außenverhältnis und das Innenverhältnis unterscheiden.
Im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Bevollmächtigten zu Dritten, beispielsweise der Notarin, durfte sie zunächst all das, was Vollmachtsurkunde aussagt.
Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den übrigen Erben, durfte sie das natürlich nicht. Der Grund liegt darin, dass der Vollmacht ein Auftragsverhältnis zu Grunde liegt. Dieses Auftragsverhältnis bestand zunächst zwischen dem Erblasser und der Bevollmächtigten, jetzt zwischen dieser und der Erbengemeinschaft. Aus diesem Auftragsverhältnis folgt, dass die Vollmacht im Interesse der Erbengemeinschaft auszuüben ist, also nur notwendige und sinnvolle Kosten ausgelöst werden dürfen.
Sofern die Bevollmächtigte also unnötige Kosten ausgelöst hat, ist sie der Erbengemeinschaft hieraus zu Schadensersatz verpflichtet. Im Ergebnis muss sie also im vorliegenden Fall die unnötigen Kosten der Notarin allein zahlen.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Bevollmächtigte ihre Kompetenzen überschritten hat, müssen Sie dies natürlich darlegen. Da haben Sie recht. Das sollte in diesem Falle aber nun wirklich nicht allzu schwer fallen. Die Fakten liegen ja auf dem Tisch.
Daher nochmals mein Rat: Sie können sich derartige Überraschungen in Zukunft ersparen, wenn diese Vollmacht widerrufen wird. Dann kann die Erbengemeinschaft – je nach konkreter Materie – nur noch mit Mehrheit beziehungsweise einstimmig handeln.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, Sie haben mich falsch verstanden.
Die Bevollmächtigte darf all das gerade NICHT. Dabei muss man das Außenverhältnis und das Innenverhältnis unterscheiden.
Im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Bevollmächtigten zu Dritten, beispielsweise der Notarin, durfte sie zunächst all das, was Vollmachtsurkunde aussagt.
Im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den übrigen Erben, durfte sie das natürlich nicht. Der Grund liegt darin, dass der Vollmacht ein Auftragsverhältnis zu Grunde liegt. Dieses Auftragsverhältnis bestand zunächst zwischen dem Erblasser und der Bevollmächtigten, jetzt zwischen dieser und der Erbengemeinschaft. Aus diesem Auftragsverhältnis folgt, dass die Vollmacht im Interesse der Erbengemeinschaft auszuüben ist, also nur notwendige und sinnvolle Kosten ausgelöst werden dürfen.
Sofern die Bevollmächtigte also unnötige Kosten ausgelöst hat, ist sie der Erbengemeinschaft hieraus zu Schadensersatz verpflichtet. Im Ergebnis muss sie also im vorliegenden Fall die unnötigen Kosten der Notarin allein zahlen.
Sofern Sie der Meinung sind, dass die Bevollmächtigte ihre Kompetenzen überschritten hat, müssen Sie dies natürlich darlegen. Da haben Sie recht. Das sollte in diesem Falle aber nun wirklich nicht allzu schwer fallen. Die Fakten liegen ja auf dem Tisch.
Daher nochmals mein Rat: Sie können sich derartige Überraschungen in Zukunft ersparen, wenn diese Vollmacht widerrufen wird. Dann kann die Erbengemeinschaft – je nach konkreter Materie – nur noch mit Mehrheit beziehungsweise einstimmig handeln.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt