Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das ist eine sehr unschöne Situation! Und sie ist leider nicht einfach zu lösen. Denn Ihr Bruder bewohnt ja sein eigenes Haus (wenn auch nur zu einem Drittel, also einem sog. Bruchteil).
Dass er mit seinem Verhalten das Erbe wertmäßig gefährdet, scheint ihm nicht klar (oder egal) zu sein.
Nun könnten Sie versuchen, eine sog. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erreichen, allerdings ist das nur einvernehmlich möglich, sie ist nicht erzwingbar. Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung gibt es nicht. Also könnten Sie nur über den Betreuer Ihres Bruders versuchen, ihm eine anderweitige Unterbringung und eine Auszahlung seines Erbanteils anzubieten. Aber ist das überhaupt machbar, auch in finanzieller Hinsicht?
Ihren Bruder als Miteigentümer des Hauses werden Sie aber nicht aus dem Haus "vertreiben" können, es sei denn, Sie würden (wiederum über den Betreuer) das beantragen, was man früher Entmündigung genannt hat (insofern weiß ich nicht, wie weit die Betreuung Ihres Bruders bereits reicht). Aber selbst dann wäre damit nicht zwangsläufig eine Aufgabe seines Wohnrecht verbunden.
Es bleibt Ihnen nur der Betreuer als Ansprechsperson. Versuchen Sie den Betreuer dazu zu bewegen, dass er Einfluss auf Ihren Bruder ausübt und ihm das schädliche Verhalten untersagt. Wenn Ihr Bruder Ihre Mutter als "Respekektsperson" angesehen und auf sie gehört hat, dann muss jetzt ein anderer diese Funktion übernehmen.
Es gibt leider keine rechtliche Handhaben für Sie, Ihrem Bruder das Rauchen und die Verwahrlosung seines eigenen Wohnbereiches zu untersagen. Allenfalls in den gemeinschaftlich genutzten Teilen des Hauses können Sie ihm gemeinsam Vorschriften machen - aber auch die können Sie nicht wirksam durchsetzen. Das geht nur über die persönliche Absprache und über die des Betreuers.
Ich bedaure es sehr, dass ich Ihnen aus rechtlicher Hinsicht nichts Hilfreiches mitteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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