Guten Morgen,
sofern Einvernehmen in der Erbengemeinschaft besteht, können Sie bereits jetzt den von Ihnen anvisierten Vertrag abschließen, auch wenn die Durchführung des Vertrages noch eine Zeit in Anspruch nehmen wird. Sinnvoll ist es, einen Erbauseinandersetzungsvertrag zu schließen. Dieses muss notariell geschehen, da im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch über Grundstückseigentum verfügt wird.
Im Vertrag übertragen die übrigen Erben die Eigentumsanteile an dem Haus auf Ihren Bruder, der sich dann zu der entsprechenden Gegenleistung verpflichtet (Zahlung des anteiligen Kaufpreises).Ihr Bruder wird erst dann im Grundbuch eingetragen, wenn der vollständige Kaufpreis gezahlt ist. Geregelt werden müßte der Zeitpunkt der Übergabe. Hinsichtlich des Eigentumsübergangs ist es für die Absicherung der übrigen Erben sinnvoll, dass Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergehen zu lassen. Ihr Bruder kann durch eine sog. Auflassungsvormerkung vor anderweitigen Belastungen des Grundstücks geschützt werden; diese friert sozusagen das Grundbuch ein. Sofern ansonsten in der Erbengeminschaft nichts mehr zu regeln ist, kann dann im Vertrag erklärt werden, dass damit die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Durchführung des Vertrages die vormundschaftliche Genehmigung für Ihre Mutter benötigen, da Sie Ihre Mutter in diesem Rechtsgeschäft nicht vertreten können. Dies wird aber der Notar dann in die Wege leiten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Vielen Dank für Ihre Anwort !
Ich habe aber noch eine Nachfrage.
Nach dem heutigen Stand muss mein Bruder 3/6 an unsere Mutter zahlen. Da aber die Kaufpreiszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, stellt sich folgende Nachfrage:
Wenn unsere Mutter zwischenzeitlich verstirbt und im Auseinander-
setzungsvertrag ihr Anteil auf meinen Bruder übergehen soll, wie verhält es sich dann mit ihrem anteiligen Kaufpreis? Tritt trotz des Vertrages die gesetzliche Erbfolge ein, da noch kein Grundbucheintrag? Wären wir dann Erben zu je 1/3 bzw. 2/6 und mein Bruder müßte je 2/6 an uns zahlen ? Oder wäre es so, falls unsere Mutter zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr lebt, entfällt ihr Anteil ganz ?
Guten Morgen,
wenn Ihre Mutter vor Durchführung des Vertrages versterben sollte, wird der Kaufpreisanteil Teil der dann folgenden Erbengemeinschaft nach Ihrer Mutter. Der anteilige Anspruch geht dann entsprechend auf Sie bzw. Ihre Geschwister über. Der auf Ihren Bruder übergehende Anteil würde dann wegfallen, da dieser nicht an sich selbst zahlen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß