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Erben und Hartz IV

23. Mai 2011 20:08 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, ich habe gerade einen Erbschein (die Hälfte, etwa 20.000 Euro) beantragt. Mit mir erben mein Sohn, Nichte und eine weitere Person die andere Hälfte. Ich bin Hartz IV Empfänger mit einigen Verbindlichkeiten (Einkommensteuer, Dispo).
Meinem Sohn, er lebt bei meiner geschiedenen Frau, ist jetzt knapp 21, kann ich seit etwa 4,5 Jahren keinen Unterhalt mehr zahlen. Meine Ex-Frau geht davon aus, dass ich, wenn es finanziell wieder aufwärts geht, die Schulden bei ihr abtrage.
Mit dem Geld könnte ich quasi alle Löcher stopfen.
Desweiteren, ich bin Fotograf, habe ich meine gesamte Ausrüstung verkaufen müssen, um überhaupt über die Runden zu kommen. Würde ich jetzt einen Job bekommen, könnte ich den gar nicht annehmen, weil ich keine Kamerausrüstung mehr habe. Das ist dem Job-Center auch bekannt.
Bis Anfang Juni kann ich das Erbe wohl noch ausschlagen - würde es dann meinem Sohn zufallen? Das wäre natürlich gut.
Welchen Weg gibt es, das Geld so zu verwenden, wie ich es oben beschrieben habe?

23. Mai 2011 | 20:51

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst ist es zu prüfen, ob die Erbschaft Vermögen oder Einkommen im sozialrechtlichen Sinne darstellt.

Erfolgt der Zufluss der Erbschaft während des Bezugs von ALG II, ist diese nach Rechtssprechung des BSG als Einkommen anzusehen.

Dies hat zur Folge, dass keine Freibeträge auf das Vererbte gewährt werden kann. Die vererbte Summe ist auf einem Jahr verteilt zu berücksichtigen. Also 1/12 der Summe pro Monat ist bei Ihnen als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.

Ihnen bleibt nach der herrschenden Auffassung aber unbenommen, die Erbschaft auszuschlagen. Eine Mindermeinung vertritt die Ansicht, dass eine Ausschlagung durch einen Leistungsempfänger im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. In der Regel wird aber die Ausschlagung als wirksam angesehen.

Ob dadurch Ihr Sohn zu Erbe wird, kann ich nicht beurteilen.

§ 1953 Abs. 2 BGB sieht in diesem Zusammenhang folgendes vor:

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.


Die Behörde kann Ihnen im Falle einer Ausschlagung nach § 31 i.V.m. § 34 SGB II die Leistungen kürzen, da in der Ausschlagung eine Herbeiführung der weiteren Hilfsbedürftigkeit anzusehen sein kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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