Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
zu 1.)
Eine solche Aufteilung ist möglich, diese Aufteilung findet im Rahmen der Erbauseinandersetzung statt. Dazu vereinbaren SIe einen Termin bei einem Notar und treffen diese Vereinbarungen in einem Vertrag. Sie können die Gegenstände des Nachlasses "frei Verteilen", so lange hinsichtlich des Wertes die Quoten gewahrt werden.
zu 2.)
Die Kinder müssen dann eine Steuererklärung abgeben, entwerder als GbR oder als Bruchteilseigentümer (im Grundbuch steht dann, Eigentümer zu 1/2). Für die Steuererklärung (GbR oder Bruchteilsgemeinschaft) sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.
An den Mietverträgen ändert die Erbenstellung erst einmal gar nichts. Sie sollten den Mietern und einer Hausverwaltung die neue Eigentümerstellung dann mitteilen, gegebenenfalls durch VOrlage des Grundbuchauszuges. Wenn sIe möchten können Sie den Mietern Nachträge zu den Mietverträgen übermitteln. In diesen Nachträgen ändern SIe dann die Person des Vermieters.
zu 3.)
Wenn Ihre Mutter Ihnen mehr zu kommen lassen möchte, ist das eine Schenkung Ihrer Mutter an die Kinder. Gemäß § 16 ErbStG
besteht pro Kind ein Freibetrag i.H.v. 400.000 €, d.h. Schenkungen i.H.v. 400.000 € werden steuerlich nciht berücksichtigt, so lange die Schenkungen diesen Betrag innerhalb von 10 Jahren nicht überschreiten. Ihre Mutter kann Ihnen einfach etwas schenken.
zu 4.)
Diese Mietzahlungen sind der Erbengemeinschaft zuzurechnen und von den einzelnen Mitgliedern als EInnahme zu versteuern.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Nachfrage, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zu 1:
Sie schreiben, es ist möglich, " Sie können die Gegenstände des Nachlasses frei Verteilen".
Aufgrund der Zugewinngemeinnschaft ist die Hälfte von Haus 1 ja gerade nicht Teil des Nachlasses, sondern gehört weiter meiner Mutter (soweit ich es verstehe). So eine Verteilung des kompletten Hauses auf die Kinder ist aber trotzdem möglich, wenn meine Mutter dann andere Besitztümer aus dem Nachlass erhält?
Und: Ist hierzu ein Notarvertrag zwingend notwendig?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Mutter hat einen Anteil i.H.v. 50 % an der Erbmasse, ihr gehört nicht das Haus.
Eine notarielle Beurkundung ist wegen der Immobilien zwingend notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt