Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie können das Erbe innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und des Grundes durch öffentlich beglaubigte Urkunde (Notar) oder zur Niederschrift beim Nachlassgericht ausschlagen. Als Folge wird die Erbfolge so geregelt, als wäre der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbanfalls verstorben. D.h. evt. rücken Abkömmlinge nach, die selbst wieder ausschlagen könnten.
Gegenüber einer späteren Erbschaft hat die Ausschlagung keine nachteilige Wirkung. Allerdings wird durch die Ausschlagung auch jeglicher Anspruch auf den aktuellen Nachlass hinfällig. Eine Garantie, dass hieraus im späteren Erbfall noch etwas nachgelassen wird gibt es dann richtigerweise auch nicht.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Und was wäre, wenn wir einfach nichts täten? D.h. das Erbe offiziel annähmen, aber uns nicht auszahlen lassen würden. Wer kontrolliert den Geldfluß?
Nochmals vielen Dank im vorraus.
MfG
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie würden dann "sehenden Auges" die Frist zur Ausschlagung ablaufen lassen und damit das Erbe antreten. Aufgrund der Natur des Erbrechts gehen mit dem Erbanfall und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge (alle Rechte und Pflichten die nicht höchstpersönlicher Natur sind) sowohl Vermögenswerte wie auch Verbindlichkeiten auf die Erben über. Sie könnten dann auch zur Tragung von Schulden herangezogen werden.
Grundsätzlich könnten Sie alles beim alten belassen und der Mutter als Miterbin weiterhin die Nutzung der bisherigen Gegenstände, wie auch die Verwendung der Geldmittel ermöglichen.
Da hier mehrere Erben zusammentreffen, gelten die Grundsätze der Erbengemeinschaft. D.h., dass die Miterben zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung und Mitwirkung, etc. verpflichtet sind. Kein Erbe kann alleine über einzelne Gegenstände aus der Erbschaft verfügen (soweit er nicht explizit laut Testament hierzu befugt wäre). Sofern eine Auszahlung, etc. gewünscht ist, muss die Erbengemeinschaft dann entpsrechend aufgelöst werden.
Da es sich hierbei um eine komplexere Materie handelt, die nicht unbedingt im Rahmen einer Erstberatung abgehandelt und mit der ursprünglichen Frage nichts gemein hat, wird von weiteren Ausführungen hierzu ABstand genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt