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Erbe im Pflege-/Sozialfall weg?

31. August 2006 13:52 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Betreffende Personen: meine Eltern, über 30 Jahre verheiratet und zusammenlebend. Mein Vater ist schwer krank -> zukünftiger Pflegefall. Meine Mutter hat vor einigen Jahren von ihrer Mutter ein Haus und einige Grundstücke geerbt. Meine Eltern besitzen darüber hinaus zusammen ein Einfamilienhaus, das sie selbst bewohnen.

Frage:
Meine Eltern möchten gerne wissen, was mit dem Erbe meiner Mutter geschieht, falls mein Vater aufgrund seiner Erkrankung zum Pflegefall und meine Eltern wegen der hohen Pflegekosten (Heimunterbringung) zum Sozialfall werden. Muss meine Mutter ihr Erbe ganz oder zu welchem Teil für die Pflegekosten aufwenden? Besteht dann ein Zwang zum Verkauf? Kann man diesem vorbeugen? evtl. durch Schenkung oder vorzeitiges Erbe an mich?


-- Einsatz geändert am 31.08.2006 14:42:17

31. August 2006 | 15:20

Antwort

von


(1189)
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25488 Holm
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Sehr geehrte[r] Ratsuchende[r],

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

In den Fällen, in welchen die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, also nicht getrennt leben oder bereits geschieden wurden ergibt sich § 19 Abs. 3 SGB XII , dass bereits im Rahmen der Feststellung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist.

Nach § 90 II Nr. 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks.
Das Einfamilienhaus Ihrer Eltern müsste demnach nicht eingesetzt werden, wenn die Wohnfläche 90 qm nicht übersteigt. Allerdings ist die Höhe des Verkehrswertes für ein angemessenes Hausgrundstück wegen der Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnisse gesetzlich nicht vorgegeben.
Der Wert des Grundstücks muss sich daher im unteren Bereich vergleichbarer Objekte am Wohnort Ihrer Eltern halten.

Der Verwertung des Vermögens Ihrer Mutter kann dadurch umgangen werden, in dem die Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge auf Sie übertragen werden.

Die Schenkungsrückforderung wegen Notbedarfs ist allerdings erst ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre verstrichen sind. Der Sozialhilfeträger hat nach Ablauf dieser Frist auch keine Zugriffsmöglichkeit mehr.
Das Zeitfenster von 10 Jahren dürfte bei Ihnen das Problem sein bzw. werden, da - wie Sie mitteilen - Ihr Vater bereits schwer erkrankt ist.

Auch eine Vermögensübertragung zwischen Ihren Eltern ändert nichts an der oben beschriebenen Haftungslage, solange Ihre Eltern nicht im sozialhilferechtlichen Sinne voneinander getrennt leben.
Sie bildern derzeit eine Einsatzgemeinschaft und müssen sie daher ihr Einkommen und Vermögen für die Deckung des Bedarfs auch nur eines von ihnen einsetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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