Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann die Frage hier nicht ohne Weiteres mit Ja oder Nein beantwortet werden.
Es ist hier zu unterscheiden zwischen dem Anteil des Erben an dem Nachlass und dem Anteil am Erbe insgesamt.
Sie fragen, ob der Erbe seinen Anteil verschenken darf. Daher gehe ich davon aus, dass Sie die zweite Variante meinen.
Es ist dem Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht möglich, ohne Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft über seinen Teil am Nachlass zu verfügen, diesen also zu verschenken.
In der Erbengemeinschaft wird der Nachlass zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Kein Erbe kann über seinen Teil-Nachlass allein verfügen. Nur gemeinschaftliches Handeln ist möglich. Der Erbteil ist der Anteil des einzelnen Miterben am gesamten Vermögen.
Jeder Miterbe kann aber die Auseinandersetzung des Erbes verlangen, das heißt er kann die Verteilung der Erbmasse fordern. Es sind dabei zunächst alle Schulden auszugleichen. Der verbleibende Überschuss wird nach dem Verhältnis der Erbquote verteilt. Solange das Erbe noch nicht auseinandergesetzt ist, verwalten die Erben den Nachlass gemeinschaftlich.
Es ist auch möglich, dass ein Erbe schon vor der Auseinandersetzung seinen Anteil veräußert. Es muss hier nur beachtet werden, dass die Miterben ein Vorkaufsrecht haben, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben müssen. Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung. Das hängt nicht davon ab, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden. Auch wenn kein Grundstück dabei ist, muss die Übertragung des Erbteils notariell beurkundet werden.
Eine Schenkung des Erbteils durch den Erben ist also nur nach Zustimmung der Erbengemeinschaft möglich.
Hier ist aber – wie erwähnt – zu unterscheiden.
Einzig über seinen Anteil am Erbe insgesamt – hier ¼ – kann der einzelne Erbe alleine verfügen; nicht aber über den Anteil an den Nachlassgegenständen selbst.
Er kann seinen Anteil am Erbe veräußern oder verschenken. Der Übertragungsvertrag bedarf der notariellen Form, muss also vor dem Notar abgeschlossen werden.
Folge dieser Veräußerung ist, dass der Erwerber in die Rechtsstellung des Miterben eintritt (Verwaltung des Nachlasses, Verfügungen, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Auseinandersetzung).
Wenn es hier also um die Veräußerung des Anteils an sich geht, kann der Erbe dies ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft realisieren.