Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auskunftsanspruch des Erben gegen weitere Miterben geht keinesfalls so weit, dass Kontobelege für die Vergangenheit vorgelegt werden müssten. Sie können dem Erben also ruhig mitteilen, dass Sie dieser Forderung nicht nachkommen werden und diesen vielmehr an die Bank verweisen. Dort kann er sich als Erbe legitimieren und Kontoauszüge -betreffend das Konto des Erblassers- anfordern. Die Kosten hierfür wird man wohl als Nachlasskosten anerkennen müssen. Diese wären dann also von der Erbengemeinschaft zu tragen.
Ein Auskunftsanspruch bezieht sich stets nur auf den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls ( ! ). Nur wenn etwa Schenkungen zu Lebzeiten Einfluss auf die Erbteile haben könnten, besteht eine erweiterte Auskunftspflicht auch der Miterben untereinander. Man spricht hier von einer Auskunftspflicht aufgrund "ausgleichspflichtiger Vorempfänge" ( § 2057BGB ).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Ich bin sog. Hausgenosse im Sinne von § 2028 BGB
. Ab wann genau besteht die Herausgabe- oder Auskunftspflicht? Kann der Erbe, der die Auszüge haben will, sagen, sie gehörten zum Nachlass des Verstorbenen und seien jetzt der Erbengemeinschaft zu übergeben? Welchen Zeitraum der Vergangenheit meinen Sie – wie weit zurück vor dem Tod des Verstorbenen, und wieweit für danach wäre die Auskunft des vollmachtführenden amtlichen Betreuers anforderbar? Die Auszüge ab Beginn der Betreuung liegen den Erben vor.
„Ein Auskunftsanspruch bezieht sich stets nur auf den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls (!)". Das könnte ja heißen, dass überhaupt keine Auskunft gegeben werden muss, weil dann nur der Kontostand vom Todestag die einzige weiterzugebende Information wäre. Das wäre doch auch etwas unbillig den Erben gegenüber, oder?
Könnten die anderen Erben die Auskunft und die Kosten der Bank vorsorglich ablehnen, wenn sie meinen, ausreichende Information zu haben?
Nochmals vielen Dank und freundliche Grüße
Auch als "Hausgenosse" müssen Sie nicht für Zeiten vor dem Tode des Erblassers Kontoauszüge vorlegen.
Der Erbe ist vielmehr gehalten, sich an die Bank zu wenden, um sich Einblick in die Kontobewegungen zu verschaffen.
Für die Zeit nach dem Tode stehen die Kontobelege ohnehin der Erbengemeinschaft zu. Wenn Sie für diesen Zeitraum Kontobelege besitzen, müssten Sie diese herausgeben.
Ich betone nochmals, dass eine Auskunftspflicht sich stets auf "den Bestand des Nachlasses" bezieht ( s. auch § 2314 BGB
). Verfügungen zu Lebzeiten spielen zunächst einmal keine Rolle. Solche Verfügungen sind nur dann zu beauskunften, wenn dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbteile haben kann ( z.B. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung, Ausgleichungspflicht wegen Vorausempfängen etc, ).
Wenn ausreichende Informationen vorliegen, können Bankkosten von den übrigen Erben zurückgewiesen werden. Es wird sich aber darüber streiten lassen, was "ausreichende Informationen" sind. Es dürfte daher nicht lohnen, deswegen einen Streit der Erbengemeinschaft hervorzurufen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dadurch zu verzögern.