Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Den Pflichtteil der Kinder Ihres Mannes aus der ersten Ehe kann Ihr Mann testamentarisch nicht ausschließen.
Die Pflichtteilsberechtigten werden nicht Miterben. Ihnen steht jedoch, wenn Sie den Pflichtteil einfordern, ein ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhalten Kinder als Pflichtteil insgesamt 1/4 des Wertes des Nachlasses, d. h. bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil jeweils 1/8.
2. Möglich wäre zum einen, dass Sie ein Testament errichten, in dem Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und Ihren Sohn als Schlusserbe.
Wenn Sie als Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wird also die gesetzliche Erbfolge dahingehend geändert, dass die Kinder zumindest nach dem Tode Ihres Mannes zunächst nicht erben. Wie oben bereits ausgeführt, sind die Kinder Ihres Mannes jedoch pflichtteilsberechtigt.
Die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tode Ihres Mannes können Sie nur verhindern, wenn die Töchter auf das Pflichtteilsrecht verzichten.
Der Pflichtteilsverzicht muß in einer notariellen Urkunde erklärt werden (§ 2348 BGB
).
Ich könnte mir vorstellen, dass die Töchter hierzu jedoch nur bereit sind, wenn eine entsprechende finanzielle Gegenleistung erfolgt.
3. Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Ihrem Sohn bereits zu Lebzeiten der Hausanteil Ihres Mannes übertragen wird.
Hier ist allerdings zu beachten, dass Schenkungen des Erblassers, die in den letzten zehn Jahren vor de Erbfall stattgefunden haben, dem Nachlass hinzugerechnet werden und dadurch den Pflichtteil erhöhen. Liegt beim Tode Ihres Mannes jedoch die Schenkung des Hausanteils mehr als 10 Jahre zurück. so können die Töchter den Pflichtteilsanspüche wegen dieser Übertragung nicht mehr geltend machen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand Eigentum des Beschenkten geworden ist.
(§ 2325 Abs. 3 BGB
lautet: Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.)
In welcher Höhe das übertragene Vermögen dem Nachlass wieder hinzugerechnet wird, richtet sich dabei nach der seit der Schenkung vergangenen Jahre innerhalb des Zehnjahreszeitraumes. Wenn die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, ist der Schenkungsbetrag dem Nachlasswert in voller Höhe wieder hinzuzurechnen. Mit Ablauf jedes weiteren Jahres verringert sich der hinzuzurechnende Anteil der erfolgten Vermögensübertragung um 1/10.
Um den Lauf der 10-Jahres-Frist in Gang zu setzen, darf sich Ihr Mann jedoch nicht den uneingeschränkten Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten, denn dann fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Verzicht, das Grundstück im Wesentlichen weiter zu nutzen.
Werden dagegen nur Wohnrechte an einzelnen Räumen vorbehalten, so läuft die 10-Jahres-Frist für den Pflichtteilsanspruch bereits ab der Schenkung des Grundstücks.
Wenn eine solche Konstellation für Ihren Mann vorstellbar wär, müssen Sie dies in einem entsprechenden notariellen Vertrag regeln. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch steuerliche Folgen und informieren Sie sich hierzu bei einem Steuerberater entsprechend (Schenkungsteuer).
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit einem Notar und Steuerberater zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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