Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ihre Schwester ist pflichtteilsberechtigt, da die Kinder der Großmutter bereits vorverstorben sind, § 2309 BGB
.
2.Somit kann sie auch grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB
geltend machen.
3.Die Schenkung an Ihre Kinder wird dann zur Erbschaft hinzugerechnet und der Pflichtteil der Schwester berechnet sich dann an der erhöhten Erbschaft.
4.Hinsichtlich des Privatdarlehens an Ihren Mann muss er nachweisen, dass er die Summe zurück bezahlt hat. Das kann er z.B. durch die Benennung von Zeugen tun oder durch Bankbelege, aus denen sich Barabhebungen ergeben. Die Gegenseite muss dann nachweisen, dass die Zahlungen doch nicht erfolgt sind. Die Kosten für die Beschaffung trägt der gesamte Nachlass, geht also auch indirekt vom Pflichtteil der Schwester ab, weil sich der Nachlass um diese Summe minimiert.
5.Hinsichtlich der Aktien gilt, dass der Wert sich nach dem Wert am jeweiligen Todestag bemisst. Wenn die Aktien EUR 3.000,00 wert sind, wird das auch bei der Berechnung des Pflichtteils angenommen.
6.Sie sollten sich ungeachtet der Kosten einen Rechtsanwalt nehmen. Die Gegenseite übt offensichtlich Druck aus. Sie sollten keine weiteren Zahlungen gewähren, bevor nicht sämtliche strittigen Punkte geklärt sind. Insbesondere sollten Sie keine Zahlung als „nicht strittig“ gewähren, da darin ein Anerkenntnis der Schuld gesehen werden kann. Ihren Anwalt bezahlen Sie von Ihrem eigenen Geld.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Guten Tag Frau Rechtsanwältin Heussen,
ich bedanke mich für die ausführliche Schilderung und schnelle Antwort – super!
Ich habe noch eine Frage zu den Zielsparverträgen der Urenkel meiner verstorbenen Großmutter bzw. meiner Söhne.
Statt den Kindern Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke u. Taschengeld zu geben empfand meine Großmutter es als sinnvoller diesen Sparvertrag einzurichten. Der von Beginn an Okt..1998 auf den Namen meiner Söhne läuft und auch lt. Bank aus diesem Grund nicht in die Erbmasse einfließt und auch auf keiner Aufstellung der Bank erscheint.
Kann ich in diesem Fall nicht den §2330 BGB
geltend machen?
Anstandsschenkungen bzw. die mtl. Sparsumme von 40.90 € je Kind könnten evtl. unter den Begriff der sittlichen Pflicht fallen, oder?
Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Viele Grüße
Ihre Ratsuchende
§ 2330 gilt für geschuldete Unterhaltszahlungen, nicht für Geschenke, die von einer Großmutter eventuell gemacht worden wären. Daher halte ich die Anwendung - vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung Ihrer finanziellen Lage - nicht für erfolgversprechend. Die sittliche Pflicht würde dann greifen, wenn die Großmutter als einzige Verwandte die Verträge als Unterhalt für die Enkel eingerichtet hätte. Das ist hier wohl nicht der Fall.
Viele Grüße
Nina Heussen