Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da der Erblasser nach dem 02.10.1990 verstorben ist, gilt das Erbrecht des BGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob gesetzliche Erbfolge oder durch Testament angeordnete Erbfolge eingetreten ist.
Lediglich die Wirksamkeit des in der ehemaligen DDR errichteten Testaments richtet sich insoweit nach DDR-Recht.
Insoweit gelten auch die Bestimmungen zum Pflichtteilsrecht, §§ 2303 ff. BGB
.
In der Tat bestand bereits nach dem Erbfall im Jahre 1991 ein Pflichtteilsanspruch.
Ein solcher Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass der Anspruch verjährt ist.
Nach § 2315 Abs. 1 BGB
hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ich empfehle Ihnen, sich durch ein Kollegen vertreten zu lassen, um Rechtsverlusten vorzubeugen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu forcieren.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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Diese Antwort ist vom 28.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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