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Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigen Grund ?

20. April 2015 14:05 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Vater ist im August 2014 verstorben, er hinterließ einen Erbvertrag, Erbberechtigte sind meine Schwester und ich.

Zum Testamentsvollstrecker wurde ein Rechtsanwalt ernannt, der auch im Erbvertrag
vom Vater gewünscht wurde.

Der Testamentsvollstrecker nahm sein Amt im Okt. 2014 an und ich ging davon aus, dass die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses meines Vaters zeitnah vom Anwalt erledigt würde.

In § 2215 BGG spricht der Gesetzgeber ja von unverzüglicher Aufstellung, nach meinem Rechtsempfinden hätte der Rechtsanwalt die Aufstellung bis spätestens Ende 2014
erledigt und übermittelt haben müssen.

Dies ist bis heute, Stand 20.04.2015 leider nicht geschehen, ich hatte bereits im Februar 2015 einen mündlichen Termin in seiner Kanzlei, im März 2015 übermittelte ich dem RA
ein eindringliches Schreiben zwecks Übersendung der Vermögensaufstellung.

Bis jetzt ist nichts geschehen, es gibt kein vom Gesetzgeber gefordertes Verzeichnis, noch eine entsprechende Einlassung des Testamentsvollstreckers dahingehend, warum es zu dieser Nichtabgabe bzw. Verzögerung kommt.

Das Vermögen meines Vaters (verstarb 90 jährig )ist klar strukturiert, Sparkonten ausschließlich bei der örtlichen Sparkasse, kleines Grundstück mit Verkehrswertgutachten aus 2014, minimaler Wert an Hausrat aus der Zeit im Altenheim, hier liegen also keine Gründe vor, die ein Verzögern rechtfertigen würden.

Mit guten Worten ist es hier anscheinend nicht mehr getan, ich möchte beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung stellen.

Das OLG Köln kommt z.B. zu einer Entscheidung ( v. 27.10.2004 / 2WX 29/04)

.."dass eine grobe Verletzung der Pflichten des Testamentsvollstreckers auch darin gesehen werden kann, dass dieser entgegen der gesetzlichen Regelung in § 2215 I BGB nicht unverzüglich nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erstellt hat."

Meine Frage daher:

Sollte man zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Erbe das Nachlassgericht einschalten zwecks Abberufung des Testamentsvollstreckers aus wichtigen Grund oder gibt es andere zielführende Lösungsansätze?

20. April 2015 | 15:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt.

Der im Volksmund oft gebrauchte Begriff des Testamentsvollstreckers stellt auf die Nachlassverwaltung ab. Dem Verwalter des Nachlasses obliegen verschiedene Recht und Pflichten.
Wie Sie es bereits richtig erkannt haben, gehört zu Beginn die Feststellung des Nachlasses zu den wohl wichtigsten Aufgaben überhaupt. Denn nur so kann er feststellen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist, um ggf. fristgemäß eine Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Die vom Gesetz genannte Frist unverzüglich, ist nach den Erfordernissen zu weilen recht weit, aber dennoch recht eng auszulegen. Nach allgemeiner Auffassung bedeutet dies „ohne schuldhaftes Zögern".
Unverzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird.

In Unkenntnis der Bestimmungen des Erbvertrages kann jedoch keine konkrete Beurteilung hinsichtlich der Erfordernisse und der Unverzüglichkeit dieser diesseits getroffen werden.

Diese Errichtung des Nachlassverzeichnisses oder gar die Abwicklung der Nachlassverbindlichkeiten dürfte soweit nicht komplizierte eventuelle Auslandsaktiva zu bestimmen sind, nach meinem persönlichen Dafürhalten innerhalb von 3 Monaten oder gar kürzer zu erledigen sein.

Soweit die bestimmten oder gesetzlichen Erben feststehen, sind die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu erfüllen und das restliche Nachlassvermögen an die Erben auszukehren. Es ist ein Rechenschaftsbericht über die Verwaltung des Nachlasses zu erstellen und die Erben um Entlastung zu bitten. Nach § 1919 BGB ist die Pflegschaft über den Nachlass aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, insbesondere die Erben sicher festgestellt sind oder ein Bedürfnis, für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, nicht mehr besteht.

Soweit der Vertrag hier nicht ungewöhnlich vielfältige Erbteile ausweist, Vermächtnisse und Pflichtteile und Pflichteilergänzungsansprüche zu bedienen sind, kann eine derartige wie von Ihnen beschriebene nicht nachvollzogen werden.

Soweit der Nachlassverwalter seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt und dem Nachlass bzw. den Erben hierdurch ein Schaden entsteht, ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Aufsichtsorgan ist dabei stets das Nachlassgericht, so dass wie es schon richtig bemerkten dieses bei Schwierigkeiten mit dem Verwalter anzurufen ist.

Hier erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, dass aus Ihrer Sicht unter Darstellung Ihres Kenntnisstandes eine Nachlasspflegschaft nicht mehr erforderlich erscheinen, die Erben sind festgestellt, deren Erbteile ebenso. Durch die pflichtwidrige Arbeitsweise des bestellten Verwalters besteht die Gefahr einer eines Schadens des Nachlasses bzw. bei den Erben selbst, dieser ist daher zu entlassen. Einer Kostenfestsetzung wird schon an dieser Stelle widersprochen, da die Aufgabe bisher noch nicht begonnen wurde.

Gern stehe ich Ihnen für konkretisierende Nachfragen zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt


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