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Endet mein Arbeitsvervältnis?

27. Oktober 2008 13:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtaanwalt,

Ich befinde mich in einem unbefristetem Arbeitsverhältnis, arbeite als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis mit 4 Ärzten.
Zum Anfang gab es nur 2 Ärzte in dieser Praxis, diese haben mich nach meiner Ausbildung übernommen und mit diesen habe ich auch meinen Arbeitsvertrag unterschrieben, die anderen beiden Ärzte haben sich zu späteren Zeitpunkten mit in die Praxis eingekauft, mein Arbeitsvertrag wurde aber nicht geändert, jetzt wollen meine beiden Vertragschefts in die Schweiz auswandern, endet damit mein Arbeitsverhältnis?Mein Gehalt bekomme ich von allen 4 Ärzten überwiesen. weiterhin bin ich jetzt ganz frisch schwanger.und möchte jetzt natürlich wissen wie ich mich verhalten soll. zu welchem Termin meine Chefs in die schweiz gehen steht noch nicht fest.
Mit freundlichen Grüßen

27. Oktober 2008 | 13:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:


1.) Endet das Arbeitsverhältnis durch Auswanderung?


Ich kann Sie insoweit beruhigen, dass Ihr Arbeitsverhältnis durch die Auswanderung Ihrer “Anfangschefs“ nicht beendet wird und nach meiner Einschätzung vieles dafür spricht, dass Ihr Arbeitsverhältnis nach wie vor weiter besteht.


Dies möchte ich Ihnen gerne erläutern:


Das deutsche Arbeitsrecht kennt grundsätzlich drei Möglichkeiten, um ein Arbeitsverhältnis zu beendigen.
Das Gesetz regelt insoweit, dass gem. § 620 Abs.1 BGB ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist.
Diese Vorschrift ist auf befristete Arbeitsverträge zugeschnitten und somit nicht auf Sie anwendbar.

Weiterhin sieht das Gesetz in § 620 Abs. 2 BGB die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 612-623 BGB ) zu kündigen.

Bei Ihnen handelt es sich um ein solches unbefristetes Arbeitsverhältnis. Solange dieses also nicht gekündigt werden sollte, ist Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht nach dieser Vorschrift beendet.

Mindestvoraussetzung für eine ordentliche Kündigung (also unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 BGB ) ist, dass die Kündigung Ihnen als Arbeitgeberin schriftlich erteilt wird. Dies ist in § 623 BGB geregelt. Solange Sie also keine schriftliche Kündigung erhalten, brauchen Sie also auch nicht den Verlust Ihres Arbeitsverhältnisses befürchten.

Schließlich bestünde noch die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Hierzu kann Sie aber keiner zwingen, so dass in Ihrem Fall das Arbeitsverhältnis nur durch eine Kündigung beendet werden kann seitens des/der Arbeitgeber.

Eine solche Kündigung haben Sie meines Erachtens zurzeit nicht zu befürchten. Dass die beiden neuen Ärzte gekommen sind scheint für mich so, dass quasi eine Ablösung Ihrer Alten Chefs geplant war. Solange die Auftragslage in der betreffenden Arztpraxis konstant bleibt, werden Sie ja auch als Arbeitskraft benötigt, so dass eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon keinen Sinn machen würde. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können, wäre jedoch ein tieferer Einblick in die Arbeitsverhältnisse/Auftragslage erforderlich, was aus der Ferne nicht beurteilt werden kann.

Auch bezüglich Ihrer Schwangerschaft sollten Sie sich keine allzu großen Sorgen machen. Die Schwangerschaft ist nämlich kein Kündigungsgrund. Außerdem können Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber anzeigen, dass Sie in Mutterschutz gehen. Nach dem Mutterschutzgesetz haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass Sie für die Zeit der Schwangerschaft unkündbar sind, vgl. § 9 MuSchG .

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber auch Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat. Sollte das bei Ihnen nicht der Fall sein, rate ich Ihnen, so schnell wie möglich gegenüber allen Chefs Ihre Schwangerschaft anzuzeigen. Erst dann ist nämlich der Kündigungsschutz wirksam!


Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten Bestimmungen zum besseren Verständnis meiner Ausführungen beigefügt:


§ 620 BGB , Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.


§ 623BGB , Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.



§ 9 MuSchG , Kündigungsverbot

(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 2Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191 ) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.



Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Sehr gerne stehe ich Ihnen auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den hier im Forum von Ihnen geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Auch bei größerer Entfernung kann über Email, Post, Fax und Telefon eine gute Kommunikation erfolgen, so dass eine Mandatsausführung möglich ist.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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