Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Wenn Sie Ihren Job während der Elternzeit kündigen, werden Sie nicht um die Sperrfrist herum kommen. Auch ein Aufhebungsvertrag wird dieses Problem nicht lösen, da Sie auch hier mit einer Sperrfrist belegt würden.
2. Dementsprechend stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen, die ich Ihnen kurz erläutern möchte:
a) Sie könnten einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem AG vereinbaren, der Ihre finanziellen Einbußen abdeckt. Wenn Sie der Vertrag jetzt vereinbaren, unterfallen Sie der Sperrfrist und bekommen zudem danach für ein Jahr ALG. Alternativ steht dem gegenüber, dass Sie zum Ende der Elternzeit kündigen und dann der Sperrfrist unterfallen. Der Unterschied liegt darin, dass Sie im zweiten Fall noch aus Ihrem Angestelltenverhältnis bezahlt würden und daran anschließend ein weiteres Jahr von der Agentur für Arbeit - im Ergebnis wären Sie also zwei Jahre abgesichert. Diesen finanziellen Schaden sollte der Aufhebungsvertrag zumindest teilweise ausgleichen, sonst macht er wenig Sinn für Sie. Der Vorteil für Ihren AG liegt auf der Hand: Er müsste Sie nicht bis Ende Juni 2007 bezahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Letztlich wäre ein AV nur sinnvoll, wenn beide Seiten davon profitieren.
b) Die zweite Möglichkeit bestünde darin, die Elternzeit auslaufen zu lassen und direkt einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Hieran schließen sich dann zwei weitere Möglichkeiten an.
Zum einen könnten Sie die Sperrfrist akzeptieren und sich die finanziellen Einbußen mit Ihrem AG teilen. Sie verzichten bsw auf die Hälfte dessen, was Ihnen ohne Sperrzeit gezahlt würde, der AG zahlt die Hälfte dessen, was er zahlen würde, müsste er Sie ordentlich kündigen.
Zum anderen könnten Sie gegenüber der Agentur für Arbeit mit § 144 Abs. 3 Nr.2b SGB III
argumentieren und die Sperrfrist auf sechs Wochen verkürzen. Die besondere Härte, die dort gefordert wird, läge in der Tatsache, dass Sie ein kleines Kind haben und ein Arbeitsplatz 120 km entfernt untragbar ist. Ob Sie damit Erfolg haben, kann ich von dieser Stelle nicht beurteilen, da es immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ob die Agentur die Härte als gegeben ansieht oder nicht. Sollte sie es nicht tun, könnten Sie dagegen vorgehen, wobei Sie Sich in diesem Fall der Hilfe eines arbeitsrechtlich und sozialrechtlich versierten Kollegen bedienen sollten. Alternativ können Sie Sich auch gerne an meine Kanzlei wenden.
Auch für den Fall einer Verkürzung der Sperrfrist sollten Sie Sich den Verlust von Ihrem AG ausgleichen lassen, da er auch in diesem Fall nur die Hälfte dessen zahlen würde, was sonst auf ihn zukäme.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einer erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe mit den besten Wünschen.
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aufgrund dessen habe ich gestern mit der für mich zuständigen Arbeitsagentur telefoniert und die Sachlage geschildert. Dort erhielt ich nun die Auskunft, dass in so einem Fall überhaupt keine Sperrfrist einsetzen würde, da von mir ein Vollzeit-Job nicht gefordert werden kann und wenn der AG keinen TZ-Job anbietet, mir nichts anderes übrig bleibt als kündigen bzw. einen Auflösungsvertrag zu schließen. Daraufhin habe ich mich nun noch einmal schriftlich um ein Beratungsgespräch bemüht, in dem ich diese Auskunft auf jedenfall auch schriftlich haben möchte. Nicht dass ich mich darauf verlasse und hinterher eine böse Überraschung erlebe.
Diesen Sachstand wollte ich einfach Ihnen sowie den anderen Lesern des Forums einmal zukommen lassen. Vielleicht kennen Sie auch ähnlich gelagerte Fälle und können noch etwas dazu sagen, sofern Sie das möchten. Nochmals vielen Dank und herzliche Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Mitteilung, zu der ich Ihnen gerne folgendes sagen möchte:
1. Die Aussage, die Sie von Ihrer zuständigen Agentur erhalten haben, ist bedingt richtig. Die Verhängung der Sperrfrist ist eine Ermessensentscheidung der Agentur. Das Sie ein kleines Kind haben und Ihnen Ihr AG keinen Teilzeitjob anbieten kann, ist insofern für die Agentur ein wichtiger Grund, Sie keiner Sperrfrist unterfallen zu lassen. Insoweit trifft die Aussage Ihrer Agentur also zu.
2. Nach Ihrer Mitteilung habe ich mich noch einmal persönlich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt. Dort wurde mir mitgeteilt, dass es zutrifft, dass Sie keiner Sperrfrist unterfallen, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen. Nun kommt das große "Aber": Das gilt nur, solange in dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen eingehalten werden, denen Sie bei einer Kündigung durch Ihren AG unterfallen würden.
Sie wären Sie also wieder am Anfang angelangt. Ihr AG müsste Sie also weitere drei Monate beschäftigen und bezahlen.
Nun kommt ein weiteres "Aber": Laut Aussage der Agentur verhängt diese keine Sperrfrist, wenn der AG nachweist, dass er keine Stelle im Teilzeitbereich anbieten kann. Dies auch dann, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden.
Allerdings ist es, wie schon gesagt, eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Sachbearbeiters.
Nach all dem ist davon auszugehen, zumal Ihr Sachbearbeiter sich schon in diese Richtung geäußert hat, dass Sie die Sperrfrist umgehen könnten. Ob Sie diese Zusage schriftlich erhalten, erscheint mir fraglich. Sollte dem so sein, umos besser.
Bedenken Sie aber, dass Sie der Agentur für mindestens 15 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen, da Sie ansonsten keinen Anspruch auf ALG II haben. Für diese Zeit müsste die Versorgung Ihres Kindes also sicher gestellt sein. Auch hier ist es jedoch möglich, von der Agentur eine Unterstützung zu erhalten, die diese Betreuung sicher stellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Glück für die Zukunft.
Sollten Sie rechtliche Unterstützung bei der Ausarbeitung des Aufhebungsvertrags benötigen, können Sie Sich gerne jederzeit an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt