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Elternzeit / Elternzeitverlängerung / Teilzeitantrag

| 1. August 2009 12:30 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natascha Unruh

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhoffe mir sehr Rat auf mein Problem, welches wie folgt aussieht:

Ich arbeite seit 2003 Vollzeit in einem Unternehmen ( Handel - Arbeitszeit 6.00 - 22.00 ) mit 100 Beschäftigten in unserer Filiale und mehr als 1000 Deutschlandweit als Teamleiter einer Abteilung.

Seit 27.03.2009 bin ich nun in Elternzeit für ein Jahr. Da mein grosser Sohn nun nächstes Jahr zur Schule kommt und er schon jetzt Defizite in seiner Konzentration zeigt, würde ich gern meine Elternzeit verlängern um ein weiteres Jahr, um ihm im ersten Schuljahr bestmöglich unterstützen zu können und die restlichen Monate, wenn meine Tochter zur Schule kommt. (Hab leider zu spät über diese Möglichkeit nachgedacht, sonst hätte ich von vornherein 2 Jahre beantragt )
Diesen Antrag, verbunden mit dem Angebot 25 Std. in der Woche zu arbeiten, habe ich vor mehr als 7 Wochen bei meinem Geschäftsstellenleiter abgegeben und um schriftl. Stellungnahme gebeten, ob er meinem Antrag zustimmt.

Nun kam unerwartet ein Leiterwechsel, sodass ich seit 01.07.09 einen neuen GL habe.

Als ich von dem Wechsel erfuhr, bin ich zu meinem alten GL gegangen, um ihn sozusagen zu verabschieden. Dort sprach er das Thema "Antrag" an und meinte, dass man dem Antrag zustimmen würde und die Arbeitszeit aber nochmal überarbeitet werden müsse, da er nicht in allen Pkt. übereinstimmte...aber, er habe das auf grund der Situation Wechsel noch nicht schriftl. gemacht, sondern müsse es natürlich nun mit dem neuen GL vorab besprechen.

Da ich bis zum 29.07.09 noch keine Antwort auf meinen Antrag erhalten habe, rief ich bei unserer Sekretärin an, ob denn der alte GL überhaupt die Möglichkeit hatte, den Antrag mit dem neuen GL zu besprechen, da meinte sie, wir werden dem Antrag zustimmen, aber ob sie in Teilzeit arbeiten können, können wir erst im Januar klären.

Ich muss dazu sagen, man hat zur Unterstützung meiner Abteilung jemanden befristet neu eingestellt ( ohne Zustimmung Betriebsrat ) als Teilzeitkraft und nachdem ich den Antrag gestellt hatte, wurde diese Dame auf Vollzeit hoch gestuft ( auch ohne Zustimmung Betriebsrat ). Ihr befristeter Vertrag läuft im August aus, obwohl ich davon ausgehe, dass er um erneut ein halbes Jahr verlängert werden wird.

Meine Befürchtung nun, dass man mich ersetzen wird, denn wie es scheint, ist man mit dieser neuen Kollegin mehr als zufrieden, zumal sie von sich selbst sagt, dass sie ein Karrieretyp ist, keine Familie usw hat und möchte und natürlich nicht nur zum Auspacken hier ist und ich durch meinen unverschämten Antrag für das Unternehmen nicht mehr tragbar bin.

Meine Frage,
-kann man mich so einfach ersetzen oder zählt da auch die soziale Auswahl
-kann ich den Antrag zurück ziehen, wenn ich nicht die Möglichkeit habe Teilzeit zu arbeiten, möchte ich natürlich wieder Vollzeit arbeiten, auch wenn sich das mit 2 Kindern schwierig gestalten wird, durch die Öffnungszeiten
-warum kann mir der AG erst im Januar bescheid geben, wenn ich als AN schon 7 Wochen vor Arbeitsbeginn bescheid sagen muss
- kann ich schon jetzt eine Antwort verlangen, denn schliesslich muss ich schon jetzt in der KITA den Antrag/ Anmeldung vorlegen ( 500 KITA Plätze zu wenig in unserer Stadt)
- und abschliessend, greift in dem Fall der Kündigung ( wovon ich im schlimmsten Fall ausgehe) meine Rechtschutzversicherung auch

Es tut mir leid, dass der Text so lang wurde, aber vielleicht gibt es ja doch die Möglichkeit, mir einen Rat zu erteilen, wie ich mich jetzt am besten verhalten soll.
Ach übrignes, eine schriftl. Antwort liegt mir noch immer nicht vor.

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Erlauben Sie mir, Ihnen zunächst einige grundsätzliche Informationen zu geben:

Sie können die Elternzeit entgegen Ihrer ursprünglichen Mitteilung verlängern, soweit Sie sich dabei im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG bewegen.

Allerdings bedarf es hier zur Wirksamkeit der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser darf allerdings seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern, sondern muß billiges Ermessen ausüben, sprich: Die Verlängerung darf Ihn nicht vor kaum oder nur sehr schwer überwindbare Probleme stellen; etwas Mühe und Aufwand darf es allerdings ruhig kosten. In einem Betrieb der beschriebenen Größe dürfte dies kaum ein Problem darstellen.

Das gleiche gilt für Ihren Wunsch, einen Zeitraum von 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zu übertragen; auch hier bedarf es der Zustimmung des Arbeitgebers.

Nun zu Ihren Fragen:

//kann man mich so einfach ersetzen oder zählt da auch die soziale Auswahl//

Selbverständlich nicht! Der Arbeitgeber kann nicht Ihre Position dauerhaft mit jemandem anderen besetzen, und dann wenn Sie wiederkommen, sagen. Sorry, schon besetzt, Sie sind draussen.

Allerdings haben Sie prinzipiell bei Rückkehr aus der Elternzeit nicht unbedingt einen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz, sondern lediglich auf einen vergleichbaren, was Qualifikation, Stellung, Verdienst etc. betrifft.

//kann ich den Antrag zurück ziehen, wenn ich nicht die Möglichkeit habe Teilzeit zu arbeiten, möchte ich natürlich wieder Vollzeit arbeiten, auch wenn sich das mit 2 Kindern schwierig gestalten wird, durch die Öffnungszeiten//

Zurückziehen können Sie den Antrag jederzeit, solange Sie kein EInvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Verringerung der Arbeitszeit getroffen haben.

//warum kann mir der AG erst im Januar bescheid geben, wenn ich als AN schon 7 Wochen vor Arbeitsbeginn bescheid sagen muss//

Das ist ja gar nicht so! Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gem. § 15 BEEG innerhalb von 4 (!) Wochen zu antworten.
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/berzgg/01.htm#15ff

Der Arbeitgeber kann Ihrem Wunsch nur dringende (!) betriebliche Gründe entgegenstellen; d.h., nicht irgendwelche betrieblichen Gründe, sondern dringende - das sind in ihrer Qualität Gründe von erheblichen Gewicht. So spricht z.B. das Kündigungsschutzgesetz betreffend die Rechtfertigung von Kündigungen von 'dringenden betrieblichen Erfordernissen' - solche Qualität müssen also die Gründe haben. "Der Grund dafür", dass der Gesetzgeber die Ablehnungshürde für den Arbeitgeber so hoch gesetzt hat "ist, dass grundsätzlich den Interessen des Mitarbeiters der Vorrang gebührt, der wegen der Kinderbetreuung auf bestimmte Arbeitszeiten angewiesen ist." (Hansen in § 15 BEEG - LNK - Anspruch auf Elternzeit)

Wenn der Arbeitgeber ablehnt, oder einfach schweigt, räumt Ihnen das Gesetz ausdrücklich eine Klagebefugnis ein - genau aus den Gründen, die Ihre nächste Frage betreffen.

//kann ich schon jetzt eine Antwort verlangen, denn schliesslich muss ich schon jetzt in der KITA den Antrag/ Anmeldung vorlegen ( 500 KITA Plätze zu wenig in unserer Stadt)//

Ja. Ich rate Ihnen zunächst den Betriebsrat einzuschalten mit einer Beschwerde wg. der Nichtantwort. Das sollte eigentlich schon reichen. Reagiert der Arbeitgeber immer noch nicht zufriedenstellend, so sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

//und abschliessend, greift in dem Fall der Kündigung ( wovon ich im schlimmsten Fall ausgehe) meine Rechtschutzversicherung auch//

Leider kenne ich die Bedingungen Ihrer Rechtschutzversicherung nicht; wenn Sie mir jedoch eine Kopie der Police faxen oder mailen, so kann und werde ich Ihnen dazu auch eine Antwort geben. Wenn jedoch Arbeitsrecht in Ihrer Police eingeschlossen ist, so würde in der Verweigerung der Zustimmung zur Veringerung der Arbeitszeit oder in der Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Erziehungszeit nach m.E. ein Rechtsschutzfall liegen.

PS: Sollten Sie nur für eine begrenze Zeit die Arbeitszeit verringern wollen, so sollten Sie darauf achten, dass dies bei einer evtl. Vereinbarung gleich entsprechend festgehalten wird.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar - in Ihrem Falle ist die Entfernung ja nicht allzu groß. Vom Bahnhof Ihres Wohnortes kann man mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 45 min. in meiner Kanzlei sein.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.

Ich wünschen Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und gute Verhandlungen über Ihre Erziehungszeit-/Teilzeitwünsche und verbleibe

Rückfrage vom Fragesteller 1. August 2009 | 14:46

Sehr geehrte Frau Unruh,

erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Da ich hier ein neues Mitglied bin, wusste ich nicht so genau, wo und wie man die Frage am besten einstellt und weil ich leider nicht so viel Geld habe ( ALG2 ) , ist mir die Zahlung eines höheren Betrages (um wieviel höher :o( ) nicht wirklich möglich. Um so dankbarer bin ich Ihnen, denn dieses in der Luft hängen, belastet mich sehr.

Ich habe spontan meine Vers. Police rausgesucht, welche besagt, dass Privat-, Berufs- und Wohnungsrechtschutz vorliegt.

Des weiteren ein kurzer Wortlaut aus meinem Antrag:

...beantrage ich, ihr Einverständnis vorrausgesetzt, eine Verlängerung der bisher geplanten Elternzeit um weitere 16 Monate, bis zum 31.05.2001, sowie 8 Moan. wenn mein Kind zur Schule kommt, vorrauss. August 2015.
Gleichzeitig biete ich an, im oben genannten Zeitraum, beginnend am 01.02.2010, für 25 Std. in der Woche wie folgt, zu arbeiten:

Mo - Fr individuell zwischen 9.00 - 15.00 oder nach vorheriger Absprache

........

Mündlich sagte ich meinem GL, dass die genannten Zeiten die reine Kitabetreuungszeit beeinhaltet, ich aber Samstag oder abends genauso arbeiten kann, wenn mein Mann die Kinder betreut.
Das war es auch, als er sagte, wir müssen nochmal über die Arbeitszeit reden.

Er fragte mich, warum ich die Elternzeit verlängern möchte und wir nicht einfach für diesen Zeitraum ein Teilzeitvertrag aufsetzen. Ich antwortete ihm, dass man mir bei meiner letzten Elternzeit antwortete, das solle ich mir gut überlegen, denn dann hab ich 500.00 weniger und meinen Posten bin ich los und da ich Alleinverdiener war und bin, kam das natürlich nicht in Frage.
Darum denke ich über eine verlängerte Elternzeit nach, denn meinen Posten möchte ich schon behalten. Na den haben sie sicher, den nimmt ihnen keiner, war seine Antwort
Was das Arbeiten betrifft, sagte ich ihm, wenn ich nebenbei arbeiten gehe, dann in meinem Unternehmen, in meiner Abteilung.
Ausserdem haben sie jemanden eingestellt, den man dann ja vielleicht weiter beschäftigen kann ( ich dummes Huhn, dachte 2 Arbeitskräfte zum Preis von 1 ist doch für ihn auch nicht schlecht)

so und nun, hat er sie noch schnell auf 38.0 Std gesetzt und mir sagt man durch die Blume, also wenn du noch länger zuhause bleiben möchtest, kannst du, aber denke nicht, dass das so durch geht, dabei bin ich der Meinung, das ist nur mein gutes Recht.
Ok, der Arbeit muss er nicht zustimmen, aber was mache ich jetzt???

Ziehe ich den Antrag zurück oder lasse ihn so stehen und suche mir in dieser Zeit woanders etwas auf 400,00 zBsp., nur von AlG2 möchte ich nicht leben und darauf, dass mein Mann Arbeit findet, kann ich nicht vertrauen.

Ausserdem, wenn sie mit der neuen AN so zufrieden sind, kann man mir doch nach der Elternzeit genauso kündigen....

so oder so, ich weiss im Moment nicht, was richtig ist

Betriebsrat oder gar Klage sind das letzt Mögliche für mich in Frage kommende, denn ich fungiere als AN und AG in einer Person, das wird von oberer Ebene nie gern gesehen....


Vielen Dank nochmals und gern komme ich auf Ihr Angebot zurück, sie im Ernstfall in Ihrer Kanzlei aufzusuchen.Es ist immer gut, einen guten Anwalt zu haben, gerade in der heutigen Zeit

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2009 | 15:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Nachfrage:

//Ich habe spontan meine Vers. Police rausgesucht, welche besagt, dass Privat-, Berufs- und Wohnungsrechtschutz vorliegt.//

Berufsrechtsschutz beinhaltet üblicherweise Arbeitsrechtsschutz:

//Des weiteren ein kurzer Wortlaut aus meinem Antrag://

Ihr Antrag ist unglücklich formuliert: SIe ''bieten'' an, Sie sollten aber ''beantragen''. Einen Antrag muss der Arbeitgeber beachten; so aber nimmt er Ihr Angebot zur Kenntnis und ... schweigt.

//Er fragte mich, warum ich die Elternzeit verlängern möchte und wir nicht einfach für diesen Zeitraum ein Teilzeitvertrag aufsetzen. Ich antwortete ihm, dass man mir bei meiner letzten Elternzeit antwortete, das solle ich mir gut überlegen, denn dann hab ich 500.00 weniger und meinen Posten bin ich los und da ich Alleinverdiener war und bin, kam das natürlich nicht in Frage//

Das Sie dann Ihren Posten los sind ist so nicht richtig, denn 1. bedeutet Verringerung der Arbeitszeit nicht automatisch Verlust der Position - das steht im Widerspruch zum Elternzeitgesetz wie zum Teilzeitgesetz (BEEG bzw. TzBfG). 2., und da verstehe ich Ihren Chef, können Sie doch bei der Vereinbarung von Teilzeit (ich hatte dies in meinem ''PS'' geschrieben) eine Befristung der Verringerung vereinbaren, nach deren Ende Sie automatisch zur Vollzeit zurückkehren.

//mir sagt man durch die Blume, also wenn du noch länger zuhause bleiben möchtest, kannst du, aber denke nicht, dass das so durch geht, dabei bin ich der Meinung, das ist nur mein gutes Recht.//

Das ist auch Ihr gutes Recht!

//aber was mache ich jetzt???//

Verlangen Sie (Schreiben Sie aber ''beantragen'') Ihr Recht auf Teilzeit - ggfs. können Sie auch die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einfordern, anderswo Teilzeit zu arbeiten, nämlich dann, wenn er Ihnen das Recht auf Teilzeit nicht einräumen will.

Wenn es zur Teilzeitvereinbarung kommt, dann befristen Sie diese bis zu dem Zeitpunkt, wo Sie voraussichtlich wieder Vollzeit arbeiten wollen.

Überlegen Sie alternativ, ob Sie stattdessen anbieten, nur die Verlängerung der Elternzeit anzubieten einschließlich der Erlaubnis bei einem anderen Arbeitgeber Teilzeit zu arbeiten. Dann stellt sich die Frage Ihrer Position nicht, und Wettbewerber Ihres Arbeitgebers freuen sich bestimmt über jemanden mit Ihren Qualifkiationen und Fähigkeiten - ich sehe beim Einkaufen in Verbrauchermärkten, Supermärkten und bei Discountern ständig ''Teilzeitkräfte gesucht''.

//Ausserdem, wenn sie mit der neuen AN so zufrieden sind, kann man mir doch nach der Elternzeit genauso kündigen....//

Ich kenne leider Ihre Betriebszugehörigkeit nicht (die Elternzeit zählt übrigens mit), aber egal: Sie haben zwei unterhaltsberechtigte Kinder, so einfach geht das nicht, einfach mal jemand zu kündigen, weil man jemand anderes eingestellt hat - da ist - auch wenn Sie das vielleicht nicht hören mögen - der Betriebsrat vor.

//Betriebsrat oder gar Klage sind das letzt Mögliche für mich in Frage kommende, denn ich fungiere als AN und AG in einer Person, das wird von oberer Ebene nie gern gesehen....//

Von oberer Ebene wird sehr selten gerne gesehen, wenn jemand seine Rechte wahrnimmt.

Sie fungieren auch nicht wirklich als AN und AG in einer Person. Ich weiß aus meiner Erfahrung mit Einzelhandelsunternehmen, dass die Geschäftsleitungen, Bezirksleitungen und Marktleitungen gerne dazu neigen Ihren Führungskräften so etwas zu suggerieren. Aber deshalb bleiben die Führungskräfte doch Arbeitnehmer und sind rechtlich gesehen nicht einmal ''Leitende Angestellte''. Aber die obere Ebene schmeisst gerne (statt mit Geld) mit Titeln um sich (die Putzfrau, die die Kundenklos sauberhält wird dann zur Leiterin der Abteilung Kundenhygiene), macht alle zu Leitern von irgendetwas und ernennt am Schluß gar eine Stehleiter zur ''Leitenden Angestellten''. Ich weiß z.B. von ALDI, dass dort sogar Filialleiter Mitglieder im Betriebsrat sind - so ein Filialleiter hat zwar Verantwortung für nur wenig mehr als 10 Leute, aber gut und gerne für 5 Mio. Umsatz - und sein Bezirksleiter flüstert ihm auch ständig ins Ohr, dass er ein ''Leitender'' sei.

Lassen Sie sich da nicht so schnell ins Bockshorn jagen - Leute wie Arbeiter bezahlen und an sie Forderungen stellen wie an ''Leitende'' - das ist die Führungskunst der ''oberen Ebene'' ...

//Vielen Dank nochmals und gern komme ich auf Ihr Angebot zurück, sie im Ernstfall in Ihrer Kanzlei aufzusuchen//

Sollten Sie mit dem PKW kommen können sind es nur 25 Min.

PS: Wenn Sie Teilzeit arbeiten, so können Sie u.U. mit Wohngeld und Kinderzuschlag (bis zu 140 €/Kind) rechnen. Sie sollten sich das einmal durchrechnen (lassen). Ihr Einkommensverlust muß also keinesfalls die gefürchteten 500 € sein.

Nochmals alles Gute und einen gutes Wochenende

Mit freundlichen Grüßen

N. Unruh-Berchter
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 3. August 2009 | 08:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Nachgang zu Ihrer Frage noch folgender Hinweis:

Sollte Ihr Arbeitgeber Ihren Elternzeit-Verlängerungswunsch oder Ihren Teilzeitwunsch einfach ablehnen, so dürften Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen, um Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. In diesem Fall gehen Sie mit Ihrem AlG II-Bescheid, Mietvertrag und aktuellem Kontoauszug zum Amtsgericht Ihres Wohnortes, schildern den Fall (Schriftverkehr vorlegen) und erhalten einen Beratungsschein. Mit diesem können Sie zu einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl gehen; Ihre Kostenbeteiligung beschränkt sich dann auf 10 €.

Freundliche Grüße und eine gute Woche

N. Unruh-Berchter
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 1. August 2009 | 16:18

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Schneller und kompetenter geht es kaum....

Auch Ihnen alles Gute!
LG

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