Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider fehlen bei Ihnen die Angaben, wie lange Sie bereits bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Beschäftigungsdauer hat Auswirkung auf die Kündigungsfrist. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Die Kündigungsfristen finden Sie unter § 622 Abs.2 BGB
. Bitte beachten Sie, dass entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift auch Zeiten gelten, in denen Sie vor dem 25 Lebensjahr bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.
Ich muss Ihnen raten, so lange wie möglich den Antrag auf Elterngeld zu verschieben. Werden Sie ordentlich gekündigt und für die restliche Laufzeit Ihres Vertrages freigestellt, so können Sie in dieser Zeit für Ihr Kind da sein, ohne auf das Elterngeld angewiesen zu sein. Sobald Sie die Kündigung erhalten haben, sollten Sie den Antrag auf Elterngeld stellen und sich arbeitslos melden. Die 7 Wochenfrist hat nur Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis, nicht auf den Bezug von Elterngeld.
Grundsätzlich können Sie mit dem Arbeitgeber auch eine Verschiebung des Freistellungszeitraums vereinbaren. Allerdings ist fraglich, ob sich der Arbeitgeber hierauf einlässt. Es ist auch sehr fraglich, ob Sie überhaupt freigestellt werden, wenn Ihr Arbeitgeber bereits von Ihrem Plan Kenntnis hat, in Elternzeit zu gehen.
Da hier Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich froh sein wird, wenn Sie in Elternzeit gehen, kann es durchaus möglich sein, dass Ihr Arbeitgeber bereit ist, das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, wenn Sie kurz vor der Geburt den Antrag auf Elternzeit stellen. Der Arbeitgeber kann auf die Einhaltung der 7 Wochenfrist verzichten. Allerdings riskieren Sie hierbei, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt, dass Sie die Frist von 7 Wochen einhalten müssen. An Ihrer Stelle würde ich so lange wie möglich mit dem Antrag warten. Insbesondere wenn Sie eine lange Kündigungsfrist haben, besteht das Arbeitsverhältnis über den November fort, so dass hierdurch Sie finanziell besser gestellt sind. Im schlimmsten Fall müssen Sie die 7 Wochenfrist einhalten. Werden Sie früher Arbeitslos, so können Sie in diesem Fall ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses Elterngeld beantragen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Diese Antwort ist vom 23.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich interpretiere Ihre Empfehlung wie folgt:
- Nach Erhalt der Kündigung arbeitslos melden.
- Mit dem Antrag auf Elternzeit bis 7 Wochen vor Geburtstermin warten.
- Falls ich bis dahin freigestellt wurde, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses Elterngeld beantragen.
- Falls nicht, beim Arbeitgeber Elternzeit ab Geburt meines Kindes beantragen, um sicherzustellen dass ich dann nicht mehr arbeiten muss.
Bezüglich Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist hatte ich ja Folgendes geschrieben: "Ich bin seit Anfang letzten Jahres Angestellter eines Tochterunternehmens .." und "Dass mein Arbeitgeber mir daraufhin mit der regulären dreimonatigen Kündigungsfrist zu Ende November kündigt, halte ich für sehr unwahrscheinlich". Ich dachte daraus wäre ersichtlich, dass die Beschäftigungsdauer ca. 18 Monate und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Das Arbeitsverhältnis würde bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag in jedem Falle zum Jahresende enden: "Für August wurden betriebsbedingte Kündigungen zum Jahresende angekündigt; gleichzeitig soll alternativ ein Aufhebungsvertrag zum Jahresende angeboten werden".
Ergibt sich daraus eine andere Empfehlung Ihrerseits?
Bei der Kündigungsfrist ist entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis bestand. Da auch bei einem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis weiter besteht, musste ich auf die verschiedenen Fristen hinweisen.
Eine Empfehlung kann ich Ihnen nicht erteilen, da ich den Inhalt des Aufhebungsvertrags nicht kenne. Sie sollten auf jeden Fall sich den Aufhebungsvertrag aushändigen lassen, bevor Sie diesen zustimmen.
Ihr Rechtsanwalt aus Mainz
Rechtsanwalt Sebastian Scharrer LL.M.
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