Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
zu 1:
Da Sie sich noch bis zum 05.09.2009 in Elternzeit befinden, kann Ihr Arbeitgeber bis zu diesem Tage keine Kündigung aussprechen, vgl. § 18 BEEG
.
Da Sie Anfang September zwar mehr als 5, aber noch nicht 8 Jahre dort beschäftigt sind, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Zif. 2 BGB
, zwei Monate zum Monatsende.
Der Arbeitgeber kann daher frühestens (Zugang Kündigung bis 30.09.) zum 30.11.2009 kündigen.
Aus dieser Konstellation heraus ist sein Wunsch, mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag zu schließen, sehr verständlich.
zu 2:
Mit der Kündigung löst ein Vertragspartner einseitig einen bestehenden Vertrag und ist dabei an Formen und Fristen gebunden.
Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich beide Vertragsparteien auf eine Beendigung des Vertrages, wobei in einem solchen Vertrag auch andere Beendigungszeitpunkte und sonstige Konditionen vereinbart werden können.
Allerdings ist ein Aufhebungsvertrag auch nicht frei von Risiken, wenn anschließend ALG bezogen werden soll, siehe unten Zif. 4.
zu 3:
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann zwischen den Parteien einverständlich in einem Abfindungsvertrag vereinbart werden.
Ferner bietet § 1a KSchG
eine Möglichkeit, zu einer Abfindung zu gelangen, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt und der Arbeitnehmer diese Kündigung nicht anficht. Hierauf muss jedoch in der Kündigung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr, in Ihrem Fall also 3 Gehälter.
zu 4:
Sofern Sie mit anschließender Arbeitslosigkeit rechnen, sollten Sie bedenken, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Verhängung einer Sperrfrist nach sich ziehen kann, vgl. § 144 SGB III
.
Dies kann nur durch Beachtung der nachfolgenden Punkte vermieden werden:
Wichtig ist,
- dass der Arbeitgeber ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung "mit Bestimmtheit" ausgesprochen hätte,
- dass das vertraglich vereinbarte Ende nicht vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Arbeitgeber hätte kündigen können (hier 30.11.2009),
- dass eine Abfindung gezahlt wird.
Die früher vertretene Ansicht, dass eine in Aufhebungsverträgen häufig vereinbarte unwiderrufliche Freistellung zum Verlust der Sozialversicherungsansprüche führt, ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts inzwischen überholt, vgl. BSG vom 24.08.2008, Az: 12 KR 22/07
.
Im Hinblick auf die Krankenversicherung brauchen Sie keine Befürchtungen zu haben.
Angesichts der Komplexität und der für Sie vorhandenen Risiken sollten Sie eine erneute Beratung vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages dringend ins Auge fassen.
Ich stehe Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Aber was hat der Arbeitgeber für Vorteile mit dem Aufhebungsvertrag, ist doch mit Zahlung einer Abfindung für Ihn teurer, oder?
Was soll ich Ihm entgegenen, in Bezug auf eine Abfindung?
Läuft die Krankenversicherung dann normal weiter?
Wenn der Aufhebungsvertrag z. B. zum 30.11.2009 zum Tragen kommt, ist damit auch die Krankenversicherung bis 30.11. abgedeckt?
Wenn der Aufhebungsvertrag vorliegt und es zu Mißverständnissen kommt, werde ich Sie dann gerne kontaktieren.
Vielen herzlichen Dank im voraus.
Die Frage, was der AG sich erhofft, kann ich nicht beurteilen. Ich denke, er versucht, Sie dadurch zu einem früheren Zeitpunkt loszuwerden.
Sie dürfen Ihre Entscheidung nicht nur von der Abfindung abhängig machen, sondern das Gesamte des Vertrages sehen.
Wenn Sie zum 30.11. aufheben UND bis dahin nicht unbedingt freigestellt sind, läuft die KV weiter.