Sehr geehrter Fragesteller,
Tatsächlich ist bei der Einkommensermittlung auch maßgeblichm ob diese sich um einzelne Postionen verringert. Es muss jeweils geprüft werden, ob im Einzelfall eine Berücksichtigung möglich ist. Z.B. sind regelmäßig zu beachten:
-Darlehensverbindlichkeiten, wenn diese aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltsverpflichtung entstand bzw. bekannt wurde.
- andere Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, allerdings sind Sie nicht unterhaltsverpflichetet, freiwillige Leistung werden nicht anerkannt
-Altersvorsorge z.B Riester-Rente, uU. KLV und RV, aber es dürfen max.5% des Bruttoeinkommens hierfür Verwendung finden
-Berufsbedingte Aufwendungen soweit solche tatsächlich anfallen.
Eine exakte Beurteilung kann anhand Ihrer Angaben seriöserweise auf dieser Plattform nicht stattfinden. Sie sollten tatsächlich einen Kollegen aufsuchen und bereits zum Erstgespräch sämtliche für diese Angelegenheit relevanten Unterlagen mitbringen. Die Kosten für eine solche Erstberatung belaufen sich auf max. 190 € plus Steuer. Weil diese Sache uU eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung für Sie nach sich ziehen kann, sollten Sie nicht am falschen Ende sparen, weil nur ein Kollege nach Einsicht in Ihre sämtlichen persönlichen Unterlagen ermitteln kann, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Elternunterhalt, welcher in Ihrem Fall vermutlich übergeleitet wurde, besteht.
In der Regel wird Ihnen nachgelassen eine größere Zahlungsverpflichtung in Raten zu begleichen.
Nach Ihrer Schilderung liegt noch kein formeller Bescheid vor, weshlb auch keine Widerrufsfrist läuft. Zur Sicherheit sollten Sie aber schnellstmöglich auch diesen dem einzuschaltenden Kollegen zur Überprüung vorlegen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Danke erst einmal für Ihre Antwort! Eine Frage die sich noch aus meiner Situation ergibt lautet:
In der Aufrechnung vom Amt wurden die Spesen Berücksichtigt, ist es tatsächlich so das Spesen zum Einkommen gerechnet werden und somit mit berücksichtigt werden müssen also zum netto addiert werden oder nicht und wenn nicht gibt es ein Gerichturteil was dies bestätigt?
Mit freundlichen Grüßen und Danke im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
im Unterhaltsrecht werden Spesen nur zwischen 1/3 und 1/2 als Einkommen angesetzt, weil hierdurch Mehraufwendungen ausgeleichen und zumindest zu einem großen Teil kein Einkommen geschaffen wird. (unterhaltsrechtliche Leitlinien der Oberlandesgerichte im Familienrecht)
Im Sozialrecht ist die Behandlung unterschiedlich, z.B. wird bei der Frage der AlG II Bedürftigkeit teilweise eine Anrechung insgesamt abgelehnt(SG Detmold Aktenzeichen:S 10 AS 151/06 ER
).
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter. Bei der komplexität Ihres Falles rate ich Ihnen aber einen Kollegen zu beauftragen die Berechnung istgesamt zu überprüfen. Eine solche Leistung kann über diese Plattform nicht in seriöser Weise erbracht werden.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt