Sehr geehrter Ratsuchender,
nach einer überschlägigen Berechnung besteht weder für die Eltern, noch für die Schwiegereltern ein Anspruch auf Elternunterhalt.
Bei der Berechnung habe ich für den Ehemann zunächst die Altersversorge in Abzug gebracht, als auch 5% berufsbedingte Aufwendungen. Diese könntne unter Umständen noch höher sein, wenn Fahrtkosten geltend gemacht werden. Unter Umständen könnten noch Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge in Betracht kommen.
Dem Zwischenbetrag in Höhe von 3.030,00 EUR ist dann aber ein sogenannter Wohnvorteil hinzuzurechnen, den ich ohne nähere Angaben mit 500,00 EUR angenommen haben. Demgegenüber sind aber die Verbindlichkeiten für das Haus und weitere Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Haus in Abzug zu bringen. Diese habe ich mit 150,00 EUR angenommen.
Von dem verbleibenden Betrag ist der Selbstbehalt in Abzug zubringen. Für den Mann beträgt dieser bei Inanspruchnahme 1.400,00 EUR . Für die Ehefrau beträgt der Einsatzbetrag 1.050,00 EUR. Bereinigt man den Einsatzbetrag der Ehefrau um deren Einkünfte, würde ein Betrag in Höhe 650,00 EUR zur Anrechnung kommen, der aber im Ergebnis nichts ändert.
Unter Berücksichtigung auch des geringeren Einsatzbetrages der Frau ergebe die Berechnung einen Minusbetrag in Höhe von 70,00 EUR. Demgemäß ist keine Leistungsfähigkeit gegeben.
Auf Seiten der Ehefrau, die über Einkünfte verfügt, sie Ihren Selbstbehalt von 1.400,00 EUR weit unterschreitet, kommt ebenfalls keine Zahlung in Betracht, selbst wenn auch auf Ihrer Seite einen Wohnwert wegen des Miteigentumsanteil anrechnet. Das Einkommen des Mannes bleibt in dem genannten Fall unberücksichtigt. Das Einkommen ist auch nicht so hoch, dass man davon ausgehen kann, dass noch Beträge nach Befriedigung des Famileinunterhalts zur Verfügung stehen und dann die Frau aus dem Ihr gegen den Mann zustehenden Taschengeldanspruch einen Teil für denUnterhalt einsetzten müsste.
Der Enkel kann von einem Leistungsträger nicht Anspruch genommen werden. Eine Überleitung ist nach § § 94 SGB XII
ausgeschlossen.
Sei sind nicht verpflichtet das Haus zu verwerten. Die 40.000,00 EUR übersteigen zwar den Schonbetrag, weil bereits eine Immobilie vorhanden ist. ABER dabei handelt es sich um Mindestwerte. Der Schonbetrag bei eigener Immobilie liegt bei ca. 25.000,00 EUR. Allerdings wird auch anerkannt, wenn Rücklagen gebildet werden müssen,z.B. für Hausreparaturen oder Autokauf. Da es hier dann um einen Betrag in Höhe von 15.000,00 EUr handelt, wird die Rücklagenbildung durchgreifen. Das kann auch gelten, weil die Frau keine ausreichende Altersvorsogre hat.
Eine Erhöhung der Schulden nach Neubau eines Hauses, werden ebenfalls wie oben geschildert anzurechnen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 19.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle und sehr konkrete Antwort.
Ihre Berechnung kann ich vollständig nachvollziehen. Dabei ist mir aufgefallen, dass Sie die 200 € für die Dirktversicherung (Altersvorsorge) von dem Nettoeinkommen abgezogen haben. Dies ist nicht korrekt, da die 200 € durch den AG bereits vom Brutto abgezogen werden (hatte ich vielleicht nicht ganz eindeutig dargestellt).
Vielleicht können Sie Ihre Berechnung dahingehend noch anpassen.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
da korrekterweise der Einsatzbetrag für die Frau mit 650,00 EUR anzunehmen ist, würde es wegen der Direktversicherung zu einer Unterhaltsverpflichtung kommen. Das verbleibende Einkommen beträgt dann 130,00 EUR. 50%, mithin 65,00 EUR wären als Unterhalt zu zahlen.
Allerdings ändert sich die Berechnung, wenn eine höhere Schuldenbelastung eintritt. Insoweit ist bei Inanspruchnahme durch Leistungsträger eine genaue Berechnung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle