Guten Tag ich bitte um Beantwortung der folgenden Frage:
Auf mich kommen Unterhaltsforderungen (Elternunterhalt) zu. Ich bin geschieden (1 Kind, lebt bei mir). Der Ex Parnter leistet Barunterhalt für das Kind, ich selbst den Naturalunterhalt.
Wie wird der Naturalunterhalt in die Berechnung für den zu leistenden Elternunterhalt einbezogen (Erhöhung meines Selbstbehaltes)? Wird, wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt, hierbei der entsprechende Betrag fiktiv nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt?
Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrem Kind wird dergestalt berücksichtigt, dass von Ihrem Einkommen, zunächst der Unterhalt für Ihr Kind, den Sie als Naturalunterhalt leisten, nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle abgezogen wird.
Abzugsfähig sind darüberhinaus auch Kosten für Kinderbetreuung, Arztkosten etc., die als sogenannter Sonderbedarf zu berücksichtigen sind.
Der Selbstbehalt wird als solcher nicht erhöht.
Die Unterhaltspflicht wird bereits bei der Berechnung des sogenannten bereinigten Einkommens berücksichtigt.