Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer online-Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Bei dem Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter handelt es sich um einen Anspruch, der Ihnen gegenüber besteht, nicht jedoch auch gegenüber Ihren Ehemann. Denn Ihr Ehemann ist mit Ihrer Mutter nicht in gerader Linie verwandt, so dass diesen keine Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB
trifft. Folglich brauchen Sie Ihren Ehemann nicht aufzufordern, sein Einkommen darzulegen.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter Ihnen gegenüber kann gem. § 94 Abs. 1 SGB XII
nur dann auf den Sozialhilfeträger übergeben, wenn die Pflege nicht aus eigenen finanziellen Mitteln der Eltern zu erbringen ist und Sie leistungsfähig sind. Soweit Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Selbstbehalt EUR 1.400,- beträgt, trifft dies nach der geltenden Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) zu. Nach Ziff. D 1. der Düsseldorfer Tabelle ist dem Betrag von EUR 1.400,- die Hälfte des über den Betrag von EUR 1.400,- hinausgehenden Einkommens hinzuzurechen. - Für die konkrete Berechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung ist von dem Nettoeinkommen auszugehen, abzüglich von pauschal 5 % berufsbedingter Aufwendungen. Abgesetzt werden können grundsätzlich auch bestehende Schulden. - Das Sozialamt wird zu prüfen haben, ob Ihre Schulden tatsächlich abzugsfähig sind. Unterstellt man eine Abzugsfähigkeit der Schulden, dann errechnet sich ein Betrag unterhalb des Selbstbehaltes, so dass eine Unterhaltsverpflichtung hiernach nicht bestehen wird.
Da Berechnungsgrundlagen neben dem regelmäßigen Einkommen auch Vermögenswerte wie Eingentumswohnungen oder Bankguthaben sind, könnte Ihrer Schwester trotz fehlenden Einkommens unter diesem Gesichtspunkt zur Unterhaltszahlung herangezogen werden. Liegt eine Unterlassung zumutbarer Erwerbstätigkeit vor, käme darüber hinaus eine Einkommensfiktion und eine entsprechende Unterhaltspflicht in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 09.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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MVielen Dankfür Ihre Antwort.
Das ein Selbstbehalt von 1400 Euro besteht wurde mir nicht mitgeteilt. Das habe ich der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Das ist doch dann auch für mich gültig?
Hab ich Sie richtig verstanden.
Mein Gehalt netto beträgt 1750,00 euro, davon 5% ab =1.662,50
Ich dürfte aber 1400 plus (1750,00-1400 = 350,00 hiervon die hälfte = 175,00)= 1575,00 selbstbehalt haben. Dann noch kredit/versicherung usw. abrechnen. Dann hätte ich in der Tat nicht allzuviel zu befürchten. Danke nochmals.
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist zutreffend, dass sich der Selbstbehalt von Kindern gegenüber Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. nach den Tabellen und Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, die nur geringfügige Modifikationen hierzu enthalten, richtet. Weiterhin ist Ihre Berechnung zutreffend, so dass sich in der Tat keine Unterhaltsverpflichtung ergeben dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger
Rechtsanwältin