Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie wohl bereits wissen, besteht nach § 18 BEEG
ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt grundsätzlich mit Bekanntgabe des Elternzeitverlangens, aber frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Kündigungen, die vor der 8-Wochen-Frist ausgesprochen wurden, fallen nicht unter § 18 BEEG
.
Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Kündigungserklärung, bzw. der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Dass die Kündigungsfrist dann in den 8-Wochen-Zeitraum oder sogar die Elternzeit fällt, ist rechtlich nicht relevant.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen. So hat das LAG Niedersachsen durch Urteil vom 12.09.2005, Az. 5 Sa 396/05
entschieden, dass eine Kündigung die im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Elternzeit, aber noch außerhalb der 8-Wochen-Frist, erklärt wird, nach § 612a BGB
in Verbindung mit § 134 BGB
nichtig sein kann. Die umgehend nach Geltendmachung für Elternzeit ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber lässt die – widerlegliche - Vermutung zu, dass die Kündigung wegen der Elternzeit und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.
Für Ihren Anspruch auf Elterngeld bedeutet eine Kündigung aber nichts. Der Bezug von Elterngeld setzt kein Beschäftigungsverhältnis voraus und bemisst sich nach dem Einkommen, was vor der Elternzeit erzielt wurde. Wichtig wäre in diesem Fall eine Abstimmung mit dem Arbeitsamt, da auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der dann anschließend an die Elternzeit beansprucht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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