Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine vertragliche Vereinbarung über die von Ihnen angesprochenen Punkte müssen Sie rechtlich gesehen zwar nicht abschließen. Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung macht aber Sinn, wenn Sie sich dahingehend absichern möchten, daß Ihre (dann) von Ihnen geschiedene Ex-Frau tatsächlich keine Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend machen wird. Das könnte schneller passieren, als Sie damit rechnen, denn die Arbeitsmarktsituation im Kinderbetreuungsbereich ist, wie Sie selbst ansprechen, nicht dergestalt, daß Ihre Frau über eine sichere Stelle verfügt.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie auch die Möglichkeit im Auge behalten, daß Sie sich zwar jetzt mit Ihrer Frau einig sind, wie mit dem gemeinsamen Vermögen, insbesondere dem Haus, verfahren werden soll. Eine Garantie, daß Ihre Frau aber nicht im nächsten Jahr die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft verlangt, und die Zwangsversteigerung betreibt, haben Sie nicht.
Möchten Sie sich also rechtlich absichern, daß die getroffenen Vereinbarungen auch eingehalten werden, werden Sie um eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht herumkommen. In dieser können die von Ihnen erwähnten Regelungen fixiert und auch der Unterhaltsverzicht tituliert werden.
Desweiteren wird sich zumindest einer von Ihnen beiden auch wenn Sie keine Scheidungsfolgenvereinbarung möchten und allein darauf vertrauen, daß sich der andere an die Absprachen hält, anwaltlich vertreten lassen müssen. Denn der Antrag auf Scheidung der Ehe kann nur anwaltlich gestellt werden. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Der andere Ehepartner kann dem Antrag auf Scheidung der Ehe aber ohne eigenen Anwalt zustimmen.
Ausgehend von den von Ihnen dargestellten Einkommensverhältnissen macht es aber auf jeden Fall Sinn, daß sich Ihre Frau anwaltlich vertreten lässt, da aufgrund ihres Einkommens die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe bestehen wird. Diese wird auch den Abschluß der Scheidungsfolgenvereinbarung umfassen.
Damit das Scheidungsverfahren nun also so schnell wie möglich betrieben werden kann, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen und, falls Sie sich nicht allein auf das gegenseitige Wort verlassen möchten, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu erarbeiten, die den Vorstellungen beider Seiten gerecht wird. Natürlich stehe auch ich Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Da die Kindesunterhaltsregelung nicht Bestandteil des Scheidungsverfahrens bei einer einvernehmlichen Scheidung sein muss, reicht folgender Text in der Scheidungsfolgenvereinbarung aus, um das Scheidungsverfahren nicht unnötig zu verzögern bzw. um eine anwaltliche Regelung umgehen zu können ode kann man gar auf diese Regelung ganz verzichten?
"- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das gemeinsame Kind aus dieser Vereinbarung einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt erhält.
- Die geschiedene Ehefrau versichert, sich für den Zeitraum nach Rechtskraft der Ehescheidung zur Zahlung von Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde zu verpflichten (§§ 59, 64 KjKG.
Die gleiche Verpflichtung gilt auch für den geschiedenen Ehegatten, wenn das Kind die mütterliche Wohnung als Lebensmittelpunkt wählt und von ihr Naturalunterhalt erhält.
Eine Vereinbarung mit dem von Ihnen genannten Inhalt ist möglich. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht aber auch unabhängig von dieser Vereinbarung, die diesen nicht begründet, sondern nur klarstellt. Insofern kann auf diese Regelung auch verzichtet werden, da sie keinen eigenständigen Regelungscharakter hat. Die Unterhaltspflicht der Eltern ergibt sich nämlich bereits aus dem Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann