Sehr geehrter Fragensteller,
ein notarieller Ehevertrag ist sicher immer sinnvoll, wenn sich Einkommensunterschiede abzeichnen.
Das Erbe der Eltern ist an sich schon kraft Gesetzes nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht ausgleichspflichtig im Zugewinn außer den weiteren Wertsteigerungen, die man nach dem Erbfall erzielt:
"(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist."
Den Zugewinn ganz auszuschließen, ist immer ein wenig riskant in der beschriebenen Konstellation. Geht die Frau wieder arbeiten und kümmert sich nicht 18 Jahre um das Kind oder die Kinder, geht aber sicher auch das. Im Regelfall scheint eine Modifikation = z.B. nur die Hälfte der gesetzlichen Ansprüche sinnvoller, um eine nachträgliche richterlicher Abänderung des Ehevertrages zu verhindern.
Man sollte in der Tat das ganze besser übersetzten lassen und auch so im Notarvertrag vermerken!
Sonst steigt das richterliche Korrekturbedürfnis in manchen Fällen unnötig.
Den Unterhaltsanspruch kann man immer lassen wie er ist. Den Versorgungsausgleich kann man ausschließen oder modifizieren.
Dem ersten Anschein nach scheint eine Modifikation hier ratsamer, weil die Vermögensverhältnisse absehbar sonst zu weit auseinander driften und somit die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen Inhaltskontrolle durch einen Richter sprunghaft ansteigen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Sager,
besten Dank für Ihre Antwort. Wäre es möglich das Gehalt das bezogen wird rund 90.000€ als Zugewinngemeinschaft beizubehalten und die Wertsteigerung + Mieteinnahmen des Erbes gänzlich auszuschließen? Der Wert des aktuell bereits übertragen Erbes beträgt rund 1 Mio € + in der Summe etwa weitere 4 Mio € in der Zukunft. Sodass im Falle eines möglichen Endes nur das regelmäßige bezogene Gehalt geteilt wird?
Sehr geehrter Fragensteller,
hmm. Da bin ich schon skeptisch. Denkbar wäre es sicher den Zugewinn zu cappen. Z.B. erstmals 150.000 Euro nach 7,5 Jahren Ehe und dann 20.000 maximal extra für jedes weitere Ehejahr, wenn der entsprechende höhere Zugewinn durch Sie auch erzielt wird. Selbst das könnte bei vielen Richtern schon zu wenig sein. Aber ein kompletter Ausschluss wird sicher von einem Richter in diesem Sonderfall schnell kassiert werden. Den Zugewinn auf das Gehalt zu begrenzen geht einfach nicht, wenn so viel mehr Geld von woanders her kommt. Letztlich sollte man keine zu niedrigen Werte ansetzen. Sonst kassiert der Richter den Vertrag und man steht genauso wie ohne Vertrag. Nur noch mit den Extrakosten. Frauen sind eben finanzielle Risiken. Man kann sie nur gut managen.
Wenn man sehr konservativ auf 5 Millionen 5 % Rendite p.a. ansetzt, dann sind das pro Jahr ja schon allein 250.000 Euro.
MfG RA Saeger