Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich unterstellen, dass Sie beide Staatsangehörigkeiten der EU besitzen.
1.
Eine Scheidung nach deutschem Scheidungsstatut ist durchaus möglich, auch wenn sie gegenwärtig nicht mehr in D leben.
Die sog. ROM III -Verordnung sieht vor, dass die Eheleute eine "Rechtswahl" treffen können ( Art. 5 Rom III VO ). Diese übereinstimmende Erklärung zur Rechtswahl kann durch notarielle Urkunde oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts im laufenden Scheidungsverfahren erklärt werden!
Wenn sie beide deutsche Staatsangehörige sind, wird schon deshalb die Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet.
Es ist also durchaus möglich, dass Sie in D geschieden werden. Ein Umzug nach England würde dem nicht entgegenstehen.
2.
Auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung kann gegenseitig verzichtet werden. Unterhalt richtet sich auch grundsätzlich nicht nach dem Vermögen sondern stets nach laufenden Einkünften.
Ein Unterhaltsverzicht beseitigt die Problematik. Im übrgen gilt nach deutschem Recht aber auch das Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung. Grundsätzlich ist danach jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Unterhaltsbedarf aufzukommen.
Von Amts wegen wird kein Unterhalt geprüft. hierzu ist stets ein Antrag eines Ehegatten erforderlich.
3.
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist möglich, allerdings in Ihrem Fall nicht erforderlich. Die notwendigen Erklärungen können auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Dafür wäre nur erforderlich, dass beide Parteien anwaltlich im Scheidungstermin vertreten sind. Dies lässt sich ohne weiteres organisieren.
4.
Im Grundsatz müssen beide Ehegatten vor Gericht im Scheidungstermin anwwesend sein, um zur Ehescheidung angehört werden zu können.
Nach § 128 III FamFG
ist allerdings eine Scheidung in Abwesenheit eines Ehegatten möglich, wenn diesem z.B. aufgrund großer Entfernung ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle kann die Anhörung dieses Ehegatten etwa bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei einem "ersuchten Richter" vor Ort erfolgen. Die Voraussetzungen dürften in Ihrem Fall gegeben sein, so dass dann Ihre alleinige Anwesenheit ausreichen sollte.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen für weitere Fragen per email oder telefonisch zur Verfügung.
Gern übernehme ich auch Ihre Vertretung im Scheidungsverfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Nachfrage:
1. Ehemann ist Britischer Staatsbürger und ich US Staatsbürgerin.
2. Wie wird die Rechtswahl "zu Protokoll gegeben". Nach Antragsstellung oder beantragen wir beide gemeinsame von Anfang an die Scheidung und die Rechtswahl?
3. Sie schrieben: "Unterhalt richtet sich auch grundsätzlich nicht nach dem Vermögen sondern stets nach laufenden Einkünften." Bedeutet dies das Immobilienwerte und Ersparnisse keine Relevanz haben und nur Lohn und Kapitaleinkünfte eine Rolle spielen?
Die Tatsache, dass keiner von Ihnen die deutsche Staatsangehörigeteit besitzt, bedeutet, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der " Europäischen Eheverordnung" nicht zu begründen ist.
In diesem Fall liegt tatsächlich dann kein "deutscher Rechtsfall" vor. Die Tatsache allein, dass Sie eine zeitlang in Bundesgebiet gelebt haben, reicht leider nicht aus. Eine Zuständigkeit nach Art. 3 bzw. 7 der EuEheVO ist nicht gegeben.
Auch die ROM III- Verordnung mit der Möglichkeit der Rechtswahl ist mangels Beteiligung eines Deutschen Staatsangehörigen nicht anwendbar, da das Vereinigte Königreich dieser Verordnung nicht beigetreten ist.
Sie werden sich daher tatsächlich nach Rückkehr nach England dort scheiden lassen müssen.
Ich bedaure, Ihnen nach dieser weiteren Sachverhaltsaufklärung keine andere Nachricht geben zu können.
Ich möchte noch wie folgt ergänzen:
Die Mitteilung Ihrer Staatsangehörigkeit und derjenigen Ihres Ehegatten ist wichtig, damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte abschliessend geprüft werden kann. Bitte nutzen Sie insoweit die Nachfragefunktion.
Die Europäische Eheverordnung stellt für die internationale Zuständigkeit auf den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort oder die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ab.