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Einvernehmliche Scheidung in Deutschland

12. März 2015 00:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Zu den Voraussetzungen einer Ehescheidung mit Auslandsbezug , ROM III Verordnung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mein Ehemann und ich haben 2011 als Studenten in London geheiratet und sind dann 2011 nach Deutschland gezogen. Dort ist die Ehe 2013 in die Brüche gegangen und wir haben uns getrennt. Wir leben nun seit 2 Jahren getrennt - ich in Neu Delhi und er in Dubai. Wir haben uns darauf geeinigt uns formal und einvernehmlich zu scheiden. Wir verstehen uns weiterhin gut aber für eine Ehe taugt es nichts. Kinder und gemeinsamen Besitz gibt es keine. Er hat mir auch den ganzen Hausrat überlassen. Streit darüber gibt es keinen.

A. Jurisdiktion

Wir würden gerne uns in Deutschland scheiden lassen.

1. Geht das überhaupt wenn keiner von uns in Deutschland gemeldet ist, aber dort der letzte gemeinsame Wohnsitz war. Wenn nein, reicht eine Anmeldung von einer der Partner? Wie komme ich (wieder) in die Sphäre des deutschen Rechts?

2. Ich ziehe in Kürze wieder nach England, würde der Umzug dorthin dem entgegenstehen?

B. Unterhalt

In England kann ein Ehepartner den anderen Ehepartner sein Leben lang auf Unterhalt verklagen. Um das zu vermeiden müssen wir beide unser komplettes Vermögen bloss legen, was keiner von uns möchte, denn unsere beider Leben sind nun getrennt und jeder ist seinen Weg gegangen. Zudem habe ich jetzt endlich auch mal wieder was gespart.

1. Kann in Deutschland der andere Partner auch auf ewig den anderen verklagen?

2. Richtet sich die Unterhaltsbemessung nach dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung? Wenn man also sich arm scheidet aber später reich wird bleibt der spätere Reichtum aussen vor?

3. Was wird von Amtswegen gemacht?

C. Scheidungsfolgevereinbarung

Eine notarisierte Scheidungsfolgevereinbarung soll dies glaube ich weitgehend unmöglich machen.

Müssen beide Partner hier auch alles offenlegen? Wie ist der Ablauf?

D. Persönlich vor Gericht

Wir verstehen uns gut und wollen auf keinen Fall beide vor Gericht. In D gibt es Anwaltspflicht.

Muss man bei einer einvernehmlichen Scheidung überhaupt je vor Gericht?

Vielen Dank im voraus!

Mit freundlichen Grüßen

12. März 2015 | 09:20

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst muss ich unterstellen, dass Sie beide Staatsangehörigkeiten der EU besitzen.
1.
Eine Scheidung nach deutschem Scheidungsstatut ist durchaus möglich, auch wenn sie gegenwärtig nicht mehr in D leben.

Die sog. ROM III -Verordnung sieht vor, dass die Eheleute eine "Rechtswahl" treffen können ( Art. 5 Rom III VO ). Diese übereinstimmende Erklärung zur Rechtswahl kann durch notarielle Urkunde oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts im laufenden Scheidungsverfahren erklärt werden!

Wenn sie beide deutsche Staatsangehörige sind, wird schon deshalb die Zuständigkeit deutscher Gerichte eröffnet.

Es ist also durchaus möglich, dass Sie in D geschieden werden. Ein Umzug nach England würde dem nicht entgegenstehen.

2.
Auf Unterhaltsansprüche nach der Scheidung kann gegenseitig verzichtet werden. Unterhalt richtet sich auch grundsätzlich nicht nach dem Vermögen sondern stets nach laufenden Einkünften.

Ein Unterhaltsverzicht beseitigt die Problematik. Im übrgen gilt nach deutschem Recht aber auch das Prinzip der Eigenverantwortung nach der Scheidung. Grundsätzlich ist danach jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Unterhaltsbedarf aufzukommen.

Von Amts wegen wird kein Unterhalt geprüft. hierzu ist stets ein Antrag eines Ehegatten erforderlich.

3.
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist möglich, allerdings in Ihrem Fall nicht erforderlich. Die notwendigen Erklärungen können auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Dafür wäre nur erforderlich, dass beide Parteien anwaltlich im Scheidungstermin vertreten sind. Dies lässt sich ohne weiteres organisieren.

4.
Im Grundsatz müssen beide Ehegatten vor Gericht im Scheidungstermin anwwesend sein, um zur Ehescheidung angehört werden zu können.

Nach § 128 III FamFG ist allerdings eine Scheidung in Abwesenheit eines Ehegatten möglich, wenn diesem z.B. aufgrund großer Entfernung ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle kann die Anhörung dieses Ehegatten etwa bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei einem "ersuchten Richter" vor Ort erfolgen. Die Voraussetzungen dürften in Ihrem Fall gegeben sein, so dass dann Ihre alleinige Anwesenheit ausreichen sollte.

Bei Bedarf stehe ich Ihnen für weitere Fragen per email oder telefonisch zur Verfügung.
Gern übernehme ich auch Ihre Vertretung im Scheidungsverfahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2015 | 00:30

Nachfrage:

1. Ehemann ist Britischer Staatsbürger und ich US Staatsbürgerin.

2. Wie wird die Rechtswahl "zu Protokoll gegeben". Nach Antragsstellung oder beantragen wir beide gemeinsame von Anfang an die Scheidung und die Rechtswahl?

3. Sie schrieben: "Unterhalt richtet sich auch grundsätzlich nicht nach dem Vermögen sondern stets nach laufenden Einkünften." Bedeutet dies das Immobilienwerte und Ersparnisse keine Relevanz haben und nur Lohn und Kapitaleinkünfte eine Rolle spielen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2015 | 09:09

Die Tatsache, dass keiner von Ihnen die deutsche Staatsangehörigeteit besitzt, bedeutet, dass eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der " Europäischen Eheverordnung" nicht zu begründen ist.

In diesem Fall liegt tatsächlich dann kein "deutscher Rechtsfall" vor. Die Tatsache allein, dass Sie eine zeitlang in Bundesgebiet gelebt haben, reicht leider nicht aus. Eine Zuständigkeit nach Art. 3 bzw. 7 der EuEheVO ist nicht gegeben.

Auch die ROM III- Verordnung mit der Möglichkeit der Rechtswahl ist mangels Beteiligung eines Deutschen Staatsangehörigen nicht anwendbar, da das Vereinigte Königreich dieser Verordnung nicht beigetreten ist.

Sie werden sich daher tatsächlich nach Rückkehr nach England dort scheiden lassen müssen.

Ich bedaure, Ihnen nach dieser weiteren Sachverhaltsaufklärung keine andere Nachricht geben zu können.

Ergänzung vom Anwalt 12. März 2015 | 10:04

Ich möchte noch wie folgt ergänzen:

Die Mitteilung Ihrer Staatsangehörigkeit und derjenigen Ihres Ehegatten ist wichtig, damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte abschliessend geprüft werden kann. Bitte nutzen Sie insoweit die Nachfragefunktion.

Die Europäische Eheverordnung stellt für die internationale Zuständigkeit auf den letzten gemeinsamen Aufenthaltsort oder die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ab.



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