Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich in Anbetracht Ihres Einsatzes gerne summarisch wie folgt beantworte.
Sofern sich Ihr geschiedener Ehemann in der notariellen Vereinbarung nicht der sofortigen Vollstreckbarkeit unterworfen hat, ist die Schaffung eines Unterhaltstitels wohl nicht zu vermeiden. Die Erfolgsaussichten schätze ich sehr gut ein, auch soweit Unterhaltsrückstände davon betroffen sind. Denn schließlich haben Sie eine einvernehmliche Einigung getroffen, an die er sich jetzt nicht mehr hält. Ich empfehle Ihnen dringend die Beauftragung eines RA mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, wobei Sie möglicherweise für Ihre Tochter auch einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe haben. Ich bin Ihnen diesbezüglich auch gerne weiter behilflich.
Zu klären wäre noch die Frage hinsichtlich des Unterhalts im ersten Jahr. Soweit der Vater mit Ihrem Einverständnis nicht zahlte, gehe ich von einer Stundung aus. Ein Verzicht dürfte kaum in Betracht kommen, da Sie hinsichtlich des eigenen Anspruchs der Tochter keine Dispositionsbefugnis haben, also nicht zu ihrem Nachteil auf Unterhalt verzichten dürften.
Im Übrigen haben Sie den zweiten Teil Ihrer Fragestellung bereits selbst beantwortet. Der Kindesvater darf selbstverständlich wegen Ansprüchen gegen Sie nicht mit dem Kindesunterhalt aufrechnen. Einerseits sieht das Gesetz diesbezüglich ein Aufrechnungsverbot vor, andererseits stellt der Kindesunterhalt eine Forderung Ihrer Tochter dar.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Ralf Kunold
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Kunold! Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Was mir nun noch ein wenig unklar erscheint ist die Frage wie dann bei der Abbezahlung seiner Unterhaltsrückstände verfahren wird. Quasi laufender Monat 287,00 € + eine monatliche Rate um von den Rückständen runterzukommen mittels Pfändung? Vielen Dank und Ihnen ein gutes Wochenende! C.
Sehr geehrte Fragestellerin,
genau genommen ist dies eine neue Frage, die ich aber dennoch gerne für Sie beantworte. Der Anspruch auf Zahlung des Rückstandes wäre eigentlich insgesamt sofort fällig bzw. hier liegt bereits Verzug vor. Bei einer Pfändung würde der laufende Unterhalt und - soweit die möglich ist - der Unterhaltsrückstand zusammen gepfändet. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen besteht hier sogar die Möglichkeit einer tiefer gehenden Pfändung noch unterhalb der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO
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Mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold