Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich zitiere zunächst die von Ihnen bzw. der Behörde genannte Norm:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt (u. a.) vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Das kann ich bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht erkennen.
Zur Abfindungshöhe:
Es kann natürlich ein Missverhältnis in der Höhe gegeben sein, dass eine sehr hohe Abfindung von Ihnen angenommen wurde, was damit den Sperrpunkt auf Ihr Verhalten in diesem Sinne legen würde.
Hier ist dieses der Fall.
Sie müssen damit also leider rechnen, dass eine Sperrzeit eintritt, wenn Sie zumindest bei einer „rechtswidrigen" Kündigung im Gegenzug zu Ihrem Ausscheiden vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten.
Wenn Sie gegen eine finanzielle Vergünstigung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses derart mitgewirkt haben (zum Beispiel durch Verzicht auf Kündigungsschutz gegen Zahlung einer Abfindung o. ä.), liegt stets eine Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses vor.
Dieses ist aber meines Erachtens nicht ganz einfach hier und sollten von einem im Sozialrecht tätigen Anwalt vor Ablauf der Widerspruchsfrist geprüft werden.
Den Widerspruch können Sie auch zunächst unbegründet einlegen.
Die von Ihnen genannten Gründe helfen hier in der Regel nämlich leider nicht weiter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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