Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Gebotes wie folgt beantworten:
Wie Sie grundsätzlich wissen, würden Sie eine Straftat begehen, wenn Sie bei Krankenversicherung absichtlich falsche Angaben machen. Davor kann ich Ihnen nur dringend abwarten.
Ansprüche der Krankenkasse verjähren bei einem vorsätzlichen Verhalten erst nach 30 ! Jahren (§25 Abs. 1 SGB IV
).
Es findet ein Datenaustausch zwischen der Krankenkasse und dem Finanzamt auf Grundlage von § 10 Abs. 2 S.3 oder
§ 52 Abs. 24 EStG
statt. Darüber hinaus kann die Krankenkasse den Jahressteuerbescheid einfordern.
Es besteht also eine erhebliche Gefahr, dass die Krankenkasse von den Einkünften erfährt.
Die Krankenkasse dürfen die Einkünfte des Ehepartner heranziehen, wenn diese höher sind als die Einnahmen des Versicherten (BSG Urteil vom 28.09.2011 Az. 12 KR 9/10
R).
In der Regel berechnet die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Hälfte der Summe des Einkommens der Frau und der Einnahmen des Ehegatten. Die sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätze finden Sie auf vielen Internetseiten der Krankenversicherungen, oftmals gibt es dort auch Rechner mit denen Sie den Beitrag konkret berechnen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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