Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
1. Während einer eventuellen Sperrzeit besteht Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats. Dies folgt aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
. Gesetzlich Versicherte können diese einmonatige Lücke im Krankenversicherungsschutz überbrücken, da gemäß § 19 Abs. 2 SGB V
ein Anspruch auf einmonatige Nachversicherúng besteht.
Die genannten Vorschriften enthalten aber keine Regelungen für usürünglich freiwllig Versicherte wíe Sie einer sind. Bislang privat Krankenversicherte Arbeitnehmer müssen für ihren Krankenversicherungsschutz selbst sorgen.
Sie können zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten, müssten also den Januar 2007 noch in Ihrer privaten Kranknversichertung versichert sein. Die Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts bereits ab Januar 2007 zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht.
2.Dennoch können sie, wenn sie weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben, zum 01.01.2008 über ihre Frau familienversichert sein. Hierfür sínd die von Ihnen angesprochenen 12 Monate als Voraussetzung für die feste Rückkehr in die gesetzliche KV nicht erforderlich. Diese 12 Monate beziehen sich auf den Fall der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen KV. Die von Ihnen angestrebte Familienversicherung ist aber kein Fall der freiwilligen Mitgliedscahft in einer gesetzlichen KV.
Ich empfehle Ihnen, ab dem 01.02.2007 aus praktischen Gründen gleich in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten, in der Ihre Frau bislang auch schon pflichtversichert ist.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass eine Sperrezeit jedenfalls dann anzuzweifeln wäre, wenn in Ihrem Unternehmen drastischer Personalabbau vorliegt, sich das Unternehmen in einer echten Krise befindet, und es insoweit sowieso zu einer Kündigung gekommen wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen helfen, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie gestatten mir noch eine kurze Nachfrage: Bestehen für den Wiedereintritt in die gesetzliche KV irgendwelche Restriktionen oder ist das ein Rechtsanspruch bei Arbeitslosigkeit?
Noch evtl. notendige Infos: War bis 1984 in der ges. DAK und bin dann in die private DKV gewechselt.
Sehr geehrter Fragesteller,
als Arbeitsloser hat man einen Rechtsanspruch bzw. ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen KV. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr 2 SGB V
für ALG I , bzw. Nr. 2a SGB V für ALG II.
Für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV gilt § 9 SGB V
und nennt insoweit Einschränkungen. Viele der Fälle, die § 9 SGB V
nennt, treffen auf Sie nicht zu.
Für Sie ist einzig § 9 I Nr. maßgeblich. Der sagt, dass man freiwillig Mitglied werden kann in einer gesetzlichen KV, wenn man zuvor 12 Monate ununterbrochen Pflichtmitglied war.
Für Sie bedeutet das, dass wenn Sie noch einen Monat - nämlich im Januar 2008 - familienversichert sind, könnten Sie später - für den Fall des Erlöschens der Familienversicherung - freiwillig in der gesetzlichen KV bleiben.
Ich hoffe, Ihr Anliegen abschließend geklärt zu haben und wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt