Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist die Frage der "Geld-Schuld" von der Grund-Schuld zu trennen. Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der "Geld-Schuld" ein Darlehensvertrag zugrunde liegt, der lediglich durch die Grundschuld abgesichert wurde. Weiter gehe ich davon aus, das Darlehen und Grundschuld durch eine Zweckerklärung miteinander "verbunden" wurden.
Dies vorausgesetzt, sind auch Darlehens- und Grundschuld getrennt voneinander zu betrachten:
Das Darlehen wurde mit einem Festzins vereinbart, wobei die Zinsfestschreibung bis auf weiteres erfolgte; ein Fälligkeitstermin wurde damit wohl nicht vereinbart. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
das Darlehen seitens Ihrer Tante (auch vertreten durch den Bevollmächtigten) mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist. Da Sie mitteilen, das Darlehen würde bereits "seit mehreren Monaten" zurückgefordert, kann ich nicht ausschließen, dass die Kündigungsfrist bereits verstrichen ist. D.h. hier müssten Sie prüfen, ob die Rückzahlung des Darlehens bereits fällig ist.
Hinsichtlich der Grundschuld gilt, dass diese erst nach Eintritt des Sicherungsfalls (= Verzug bei der Darlehensrückzahlung) überhaupt gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist wiederum beträgt, wie bereits von Ihnen vermutet, 6 Monate (§ 1193 Abs. 1 BGB
). D.h. Ihre Tante kann erst mit Eintritt des Verzugs aus dem Darlehen die Grundschuld kündigen und wiederum erst 6 Monate später Zahlung aus der / auf die Grundschuld verlangen. Nachdem die Grundschuld bislang wohl nicht gekündigt ist, ist die Grundschuld unabhängig von einem fälligen Darlehen derzeit (noch) vor einem Zugriff geschützt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
Tel: 017621155404
Web: https://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für die Auskunft.Nur zur Sicherheit noch eine Frage:Es gibt keinen schriftlichen Darlehnsvertrag. Wie Sie bereits schreiben ist aber das der Darlehen durch die Grundschuld abgesichert worden.Es gibt keinen Fälligkeitstermin. Bisher wurden immer nur Teilbeträge gefordert. Erst seit neuestens die ganze restliche Summe. Immer telefonisch. Muss dieses noch schriftlich vom Bevollmächtigten gekündigt werden oder zählt bereits die telefonische Ankündigung.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Darlehens formlos erfolgen, d.h. eine nur telefonische Kündigung ist grds. wirksam. Weiter können, soweit dies nicht explizit ausgeschlossen wurde, auch nur Teilbeträge gekündigt werden. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die Rückforderung von Teilbeträgen per Telefon als entsprechende, wirksame Teilkündigungen angesehen werden können. Allerdings darf ich an dieser Stelle auf die Darlegungs- und Beweislast hinweisen: Der Bevollmächtigte Ihrer Verwandten muss im Zweifelfall beweisen, dass er im Telefonat das Darlehen gekündigt hat. Dies dürfte, wie bei mündlichen Erklärungen im Zwei-Personen-Verhältnis regelmäßig der Fall, eher schwierig sein.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt