Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht Ihnen, sofern die frei gewordenen Grundschuldteile nicht neu valutiert werden sollen, diesbezüglich ein Rückgewährsanspruch zu. Dieser berechtigt Sie, den betreffenden letztrangigen Grundschuldteilbetrag an einen Dritten übertragen zu lassen.
Allerdings ist leider unbekannt, um was für Rechte es sich bei den lfd. Nrn. 2-5 handelt. Sofern es sich hierbei ebenfalls um rechtsgeschäftlich bestellte Grundpfandrechte handelt, wäre zu prüfen, ob - wie es üblich ist - Sie Ihre Rückgewährsansprüche zur lfd. Nr. 1 an die betreffenden Grundpfandgläubiger abgetreten haben. Dies sollten Sie anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen prüfen. Liegt eine solche Abtretung vor, können Sie nicht mehr frei über den angefragten freien Grundschuldteilbetrag verfügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Sehr geehrter Herr Henning,
vielen Dank für Ihre Information.
an 2. - 5. Stelle stehen Sicherungshypotheken, u.a. das Finanzamt.
Ist eine Sicherungshypothek ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht?
Im vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
und danke für die Nachfrage. Eine Zwangssicherungshypothek stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht ist also nicht gegeben. Allerdings sollten Sie noch abklären, ob die Hypothekengläubiger nicht auch den Rückgewähranspruch mit gepfändet haben, was üblicherweise der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt