Sehr geehrter Fragesteller,
leider weiß ich nicht, ob für Ihren Bereich ein Tarifvertrag gilt. Dies müsste vor einer ausführlichen Beratung geklärt werden. Ebenso wäre es sinnvoll, den Arbeitsvertrag und den Sozialplan zu kennen.
Eine Eigenkündigung gegen Abfindung ist grundsätzlich möglich.
Mir erscheint allerdings die Kündigungsfrist von 4 Wochen als recht kurz. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nämlich bei 20jähriger Betriebszugehörigkeit sieben Monate, auch wenn in Ihrem Arbeitsvertrag möglicherweise etwas anderes vereinbart ist. Ob auf die Kündigungsfrist die sog. Kleinbetriebsklausel anwendbar ist, kann ich mangels entsprechender Angaben nicht sagen. Ob aufgrund eines Tarifvertrags mögliche Abweichungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart sind oder ob sie nach 20 Jahren überhaupt ordentlich kündbar sind kann ich nicht beurteilen. Wenn die Kündigungsfrist jedoch nicht eingehalten ist, würde die Abfindung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sein.
Ansonsten kann die Arbeitsagentur eine Ausnahme von der Sperrfrist zulassen, wenn die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Da dies eine Ermessensentscheidung wäre, haben Sie allerdings keine Gewissheit, ob tatsächlich keine Sperrfrist verhängt wird.
Ob die Abfindungshöhe sachgerecht ist oder unter Berücksichtigung Ihrer Betriebszugehörigkeit gegebenenfalls eine höhere Abfindung möglich wäre, kann ich nicht sagen, ohne die Vereinbarung über den Sozialplan, nähere Details zum Unternehmen und ihr Gehalt zu kennen.
Für eine ausführliche Prüfung über diese Ersteinschätzung hinaus unter Zugrundelegung von Vertragsunterlagen stehe ich Ihnen gegebenenfalls auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Hallo.
Leider bringt mich das nicht weiter! Sorry!
Anbei noch die Daten, welche Sie wollten.
-Tarifvertrag gibt es! Kündigungsfristen für Arbeitnehmer,
welcher selber kündigt: 4 Wochen zum Monatsende!Ich halte diese also ein!!!
(Ihre aufgeführen 7 Monate sind bei Arbeitgeberkündigung! Ich kündige doch selber!!!)
-Arbeitsvertrag: lt. Tarifvertrag (also 4 Wochen)
-Mulit lt. Sozialplan bei meinem Alter 0,55 / Bruttogehalt 2300,-
Ich hoffe, Sie können mir jetzt eine eindeutigere Meinung sagen.
Sorry, aber erhoffte schon ein wenig mehr.
Wie gesagt: Ich kündige fristgerecht selbst!lt. Tarifvertrag!
Kann man also in eine Eigenkündigung eine Abfindungszahlung einbauen???
Vielen Dank!!!
Ich hatte bereits geschrieben, dass eine Eigenkündigung gegen Abfindung grundsätzlich möglich ist.
Mir ist durchaus bewusst, dass sie selbst kündigen wollen. Ich erlaube mir aber den Hinweis auf die Formulierung des § 143 a SGB III
: Die Anrechnung des Arbeitslosengeldes tritt nämlich dann auch ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wird. D. h. die lange Arbeitgeberfrist von sieben Monaten gilt bei der Anrechnung der Abfindung auch dann, wenn der Arbeitnehmer kündigt (sonst könnte diese Vorschrift nämlich leicht umgangen werden). Sie können dann zwar wirksam kündigen, müssen dann aber die Anrechnung in Kauf nehmen.
Wenn auch die Arbeitgeberkündigungsfrist laut Tarifvertrag 4 Wochen beträgt, ist die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise allerdings möglich.
Falls dies nicht der Fall ist, wird die Abfindung wohl auf das Arbeitslosengeld angerechnet.