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Eigenkapital

5. April 2011 11:48 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Liebe Anwältin, lieber Anwalt,

wie wird Eigenkapital steuerlich eingestuft, wenn ich es über Jahre zuhause angespart habe?
Muss das Finanzamt immer jedes Jahr davon unterrichtet werden, wie viel Eigenkapital vorhanden ist, auch wenn es nicht auf einem Bankkonto liegt?
(Was dient dem Finanzamt dann als Beleg dafür, dass in einem solchen Fall auch wirklich alles Eigenkapital im „Sparstrumpf" angegeben wird?)

Ab wann fällt ein solches Verhalten in den Bereich der Steuerhinterziehung?

Und meine wichtigste Frage in diesem Zusammenhang:
Wenn ich auf einmal eine Summe von z.B. 20.000 Euro auf das Girokonto einzahle:
Welchen Informationspflichten muss ich dem Finanzamt gegenüber nachkommen (insbesondere bezüglich der Herkunft dieses Geldes)?
Was darf das Finanzamt nicht, zu welchen Auskünften bin ich wiederum verpflichtet?
(i.e. darf das Finanzamt auch fragen, woher das Geld stammt? Was sage ich dann, wenn ich es angespart habe? Wie weise ich das nach?)

Was mache ich aber, wenn ich das Geld jahrelang zuhause „gebunkert" habe? Darf ich es dann auch einzahlen mit der Begründung, dass dies „zuhause" angespartes Geld ist?

Besten Dank im Voraus für eine Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

Das bloße ansparen von Beträgen fällt nicht unter eine Steuerhinterziehung. Dies können nur nicht angegebene Einkünfte. Unter die Steuerhinterziehung fallen damit also nur angesparte Beträge wenn diese aus steuerpflichtigen Einkünften stammen und damals nicht angegeben worden sind oder wenn bereits versteuertes Geld Zinsen also Erträge produziert die nicht angegeben worden sind.

Das FA kann immer dann Nachwweise über die Herkunft verlangen, wenn es die Vermutung hat, die Geldbeträge stammen aus "Schwarz"- Geschäften oder aus nicht angegebenen Schenkungen.

Ihr Fall ist relativ pauschal gehalten, Sie sollten sich mit der Prüfung des Gesamtsachverhaltes an einen Kollegen wenden, der im Rahmen der Prüfung dann die einzelnen nachzuweisenden Tatsachen herausarbeiten kann.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, für eine erste Einschätzung der Kosten können Sie mich gerne unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren.

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