Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Folgeobjekt ist gemäß § 7 Satz 2 EigZulG ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2 EigZulG. Daher gilt die Einkunftsgrenze auch bei der Anschaffung des Folgeobjekts (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 21.12.2004, "Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz", dort Randziffer 43).
Das vorgenannte BMF-Schreiben finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
http://www.fm.nrw.de/cgi-bin/fm/lib/all/lob/return_download.cgi/zweifelsfragen_bmf_122004.pdf?ticket=guest&bid=1672&no_mime_type=0
Wenn Sie die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten haben,
fordert das Finanzamt daher von Ihnen zu Recht die Rückzahlung der für die Jahre 2006/07 bereits ausgezahlten Eigenheimzulage.
Ich bedauere, keine Ihnen günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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