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Eigenheimzulage - Übertragung Kinderzulage

7. Oktober 2004 14:58 |
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Familienrecht


Meine Frau hat ab 2003 für 8 Jahre die Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bewilligt bekommen (gemeinsame Steuerveranlagung). Nun planen wir den Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheims in 2004 (bezugsfertig in 2005).
Meine Fragen:
1. Können wir die Eigenheimzulage nochmals beantragen, wenn ich (Ehemann) der Käufer bin?
2. Können wir die Kinderzulage nochmals beantragen? (Laut Auskunft des Finanzamtes kann die Kinderförderung nur einmal gewährt werden.)
3. Da die Kinderzulage für die Genossenschaftsanteile wesentlich geringer ist (250 Euro) als für das Eigenheim (800 Euro), stellt sich die Frage, ob bei einmaliger Förderung eine Übertragung der Kinderzulage auf die neu beantragte Eigenheimzulage möglich ist?
4. Würde die Zulage dann über volle 8 Jahre laufen, oder nur für die verbleibenden 6 Jahre nach evtl. Übertragung?
5. Verlieren wir 1 Jahr Förderung bei Kauf 2004 und Einzug 2005?

Danke

1.
Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung vorliegen (die also nicht das ganze Jahr getrennt leben) wird die Eigenheimförderung derzeit zwei Mal gewährt. Sie können also durchaus noch einmal ein Eigenheim kaufen und hierfür die Eigenheimzulage erhalten. Ob dieses Eigenheim nur durch Sie oder etwa durch beide Eheleute gemeinsam erworben wird, ist für die Gewährung der Eigenheimzulage egal.

2.
Auch für das neue Eigenheim steht Ihnen wieder die Kinderzulage zu, soweit Sie für das Kind auch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.

3.
Allerdings können Sie die Kinderzulage in einem Kalenderjahr nur einmal erhalten. Für die Zeit, in der noch die Förderung des Genossenschaftsanteils läuft, wird die dortige Kinderzulage auf die Kinderzulage für das neue Eigenheim angerechnet. Im Ergebnis erhalten Sie damit die höhere Kinderzulage für Ihr neues Eigenheim.

4.
Die Kinderzulage erhalten Sie für den vollen Förderzeitraum, bei Erwerb eines neuen Eigenheimes also wiederum für acht Jahre.

5.
Der Förderzeitraum, d.h. der Beginn der acht Jahre, beginnt mit der Anschaffung, in Ihrem Fall bei Kauf eines bereits fertigen Eigenheimes also 2004. Ausgezahlt wird die Förderung aber nur in den Jahren, in denen das Eigenheim von Ihnen auch tatsächlich selbst bewohnt wird. Sie würden daher in Ihrem Fall ein Jahr, nämlich 2004, "verschenken". Wird das Haus allerdings auch erst im nächsten Jahr fertiggestellt, beginnt der achtjährige Förderungszeitraum auch erst im nächsten Jahr (dann allerdings auch nur noch zu den dann wahrscheinlich deutlich ungünstigeren, im Jahr 2005 geltenden Bedingungen).

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2004 | 12:13

Danke für die Antworten.
Zur Klarstellung: Es handelt sich um einen Neubau, die Bauphase hat noch nicht begonnen, der Notartermin wird noch 2004 sein, Fertigstellung/Einzug fruehestens 2005, evtl. sogar 2006.
Zur Antwort 5:
Ich dachte, dass der Termin, zu dem der Kaufvertrag unterschrieben wird, die heute gültigen Bedingungen der Zulage bestimmt, der Beginn des Förderzeitraums (zu den 2004 Bedingungen)aber mit Bezug beginnt. Ist das nicht korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2004 | 10:49

Sie haben das schon richtig verstanden: Es würden für Sie die jetzigen Regelungen gelten, allerdings "verschenken" Sie ein Jahr (nämlich 2004) des Förderzeitraums. Meine Anmerkung bezog sich auf die Alternative, das auch der notarielle Kauf erst im Jahr 2005 erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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